Familienrecht
Elternunterhalt
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Auch erwachsene Kinder müssen für den Unterhalt bedürftiger Eltern
aufkommen. Ein Pflegefall kann Kosten bis zu 5.000 € pro Monat auslösen. Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Kostenanteil. Ab wann wird es existenziell so bedrohlich, dass man nicht mehr verpflichtet werden kann, für seine Eltern einzustehen?
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm in Bonn betreut Elternunterhaltsfälle seit Jahren. Insbesondere sind uns Behördenargumentationen und Überleitungsfälle gut bekannt.
Schicken Sie uns ein Email und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47).
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Angemessener Selbstbehalt
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 € (einschließlich 450 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Für ein Ehepaar werden 2.450 € angesetzt. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 € (einschließlich 350 € Warmmiete). Diese Angabe sollte auf aktuelle Änderungen hin aber unbedingt überprüft werden.
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Nach § 1601 BGB müssen dann die
Kinder zahlen. Nach dem Gesetz haben die Kinder pflegebedürftiger Eltern anteilig und nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für die ungedeckten Kosten aufzukommen. Sind mehrere Kinder ihrem Vater oder ihrer Mutter gegenüber unterhaltspflichtig, ist oft strittig, wie hoch der Anteil des Einzelnen ist.
Das Sozialamt orientiert sich dann an der Düsseldorfer Tabelle.
Ausgangspunkt für die Berechnung einer Unterhaltsleistung ist zunächst das persönliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dazu zählen neben dem Verdienst aus selbstständiger Arbeit oder Angestelltentätigkeit auch Mieteinnahmen, Pacht-,
Zins- oder Kapitalerträge. Das bereinigte Nettoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialabgaben, Versicherungsbeiträgen, Zinsverpflichtungen, Mieten, Unterhaltsleistungen an die eigenen Kinder ist die Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsleistung.
Vor der Unterhaltsbedürftigkeit begründete Schulden sind in voller Höhe zu berücksichtigen, auch wenn sie beim Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen wären. Ggf. kann man Rücklagen bilden für Hausrat und
Reparaturen.
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Bundesverfassungsgericht 2006 (XII ZR 98/04) grundlegend und aktuell:
Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige
Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184 ).
Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm
davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt/monatlich) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
Zwar erfolgt die primäre Altersversorgung als nicht selbständig Erwerbstätiger durch die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Versorgung in Zukunft nicht mehr für
eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist, darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene angemessene
Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb die Möglichkeit eröffnet, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderung angewiesen ist. Es stellt sich
dabei die Frage, ob vermögensbildende Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es dem
Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich frei, in welcher Weise er - jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft.
Lebensversicherungen
Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet, muss dieser Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzeptiert werden.
Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu
erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden
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Die Absicherung der eigenen wirtschaftlichen Existenz und der eigenen vorrangigen Verpflichtungen sowie eine Verwertung nur unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlich vernünftigen Handelns gehen vor. Erwachsene Kinder haben auch dann ein Recht auf den Aufbau
einer gesicherten Altersvorsorge, wenn sie zum Unterhalt pflegebedürftiger Eltern verpflichtet sind (1 BvR 1508/96). Eine Rentnerin muss für ihre Mutter nicht ein für die Altersvorsorge gedachtes Haus verpfänden, um den Unterhalt ihrer Eltern zahlen zu können. Die Pflicht zur Annahme eines zinslosen
Darlehens und zur Bewilligung einer Grundschuld auf ein Haus habe keine Rechtsgrundlage und stehe im Widerspruch zum Sozialstaatsprinzip. Damit trifft die Kommunen natürlich jetzt eine größere Belastung, weil sie nicht mehr in so erheblichem Umfang auf die Unterhaltspflicht von Verwandten bauen können. Der
Rechtsdezernent der Stadt Bochum erklärte dazu: "Die Sozialhilfeträger können nicht die Vergreisung der Gesellschaft finanzieren."
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Dazu eine weitere Entscheidung des Landgerichts Ansbach: Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, sofern diese nicht (mehr) in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Diese Situation tritt
oft dann ein, wenn die betagten Eltern die Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim nicht aufbringen können und auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit müssen sich dann die Kinder an den Kosten beteiligen. Reichen deren Einkünfte
nicht aus, müssen notfalls auch Grundstücke oder sonstige Vermögenswerte verkauft werden. In einem Fall vor dem Landgericht Ansbach wurde von der Tochter einer Hilfsbedürftigen verlangt, dass diese ein Grundstück im Wert von 14.000 DM verwertet, um die notwendigen Geldmittel zu beschaffen. Das gilt selbst dann,
wenn der Erlös nur die Unterhaltszahlungen für einige Monate abdeckt (Urteil des LG Ansbach vom 28.09.1996 - 1 S 780/94).
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Volljährige, auch nichteheliche Kinder müssen ihre Eltern selbst in dem Fall bestatten, wenn sie nie Kontakt zu ihnen hatten. Sie könnten die Ausgaben unter Umständen aber von den
Erben des Verstorbenen oder vom Sozialamt zurückverlangen. Im Regelfall ist für die Bestattung der Ehepartner zuständig. Der VGH Karlsruhe beschied die Berufung eines 45-jährigen Mannes abschlägig (1 S 681/04). Der Kläger sollte nach dem Tod seines Vaters auf Anordnung
der Stadt Karlsruhe die Bestattungskosten in Höhe von 1.646,60 Euro zahlen.
Der VGH sah das anders: Da der Vater nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von bis zu 96 Stunden nach dem Tod beerdigt worden sei, habe die Stadt zu Recht die Bestattung veranlasst und die Kosten auf den Sohn abgewälzt. Dass dieser
unehelich geboren sei, sei unerheblich, weil das Gesetz seit 1970 nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung differenziert. Auch die übrigen Gründe spielten keine Rolle.
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Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er gemäß § 1611 BGB seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem
Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. So kann etwa eine bewusst falsche Strafanzeige gestützt auf den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr zu einer Verwirkung
des Unterhaltsanspruchs um Zweidrittel führen kann. Wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil den vormals minderjährigen Unterhaltsverpflichteten „vor die Tür gesetzt“ hatte, um ungestört mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenleben zu können. Der Elternteil hat damit
seine Pflicht, den Unterhaltsverpflichteten während seiner Minderjährigkeit zu betreuen, zu versorgen und zu erziehen, gröblich vernachlässigt.
Elternunterhalt kann auch - wie der BGH 2004 ausführt - verwirkt sein, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich dann nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert
hat. Der Umstand aber, dass die unterhaltsberechtigte Mutter in der Vergangenheit wiederholt ihre volljährige
Tochter erheblich gekränkt und beleidigt sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr abgebrochen hat, begründet dagegen noch nicht den Vorwurf der vorsätzlichen schweren Verfehlung im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB. Solches Fehlverhalten der Mutter, das sich auf einem zwar menschlich und gesellschaftlich betrachtet bedauerlichen,
aber nicht völlig ungewöhnlichen Niveau bewegt, kann nicht zu einer Kürzung oder gar Versagung des Unterhaltsanspruchs führen. Es kann aber zu einer Teilverwirkung von Kindesunterhalt gem. BGB § 1611 Abs. 1 wegen
Verweigerung jeglichen Kontaktes zum verpflichteten Elternteil kommen. Allerdings wurde auch einmal festgestellt, dass die Inanspruchnahme eines volljährigen Kindes auf Unterhalt durch seinen (in einem Pflegeheim untergebrachten) Vater grob unbillig wäre, wenn der
Vater mit dem Kind über 32 Jahre lang keinen Kontakt hatte. Die hartnäckige Verweigerung des persönlichen Kontakts ist ebenfalls eine schwere Verfehlung.
Der Umstand, dass sich der Vater lange Jahre nicht um sein Kind gekümmert hat, stellt eine
schwere Verfehlung iSd BGB § 1611 dar, denn darin tritt ein besonders grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme zu Tage. Ein Vater, der sich zumindest 1 1/2 Jahre lang (OLG Koblenz 2000) seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht, obwohl ihm eine
Unterhaltsleistung zumindest durch Verwertung von Vermögen möglich wäre, vernachlässigt seine Unterhaltspflicht gröblich.
Auch wenn jemand der Prostitution nachgeht und in diesem Zusammenhang nicht sozial versichert ist, sodass dann keinen spätere Erwerbsunfähigkeitsrentenansprüche, kann dann nicht auf die Inanspruchnahme eines grds. Unterhaltsverpflichteten vertrauen. Wenn
ein Elternteil, der während der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit überdurchschnittlich gut verdient hat, aus eigenem Verschulden keine zureichende Altersvorsorge getroffen hat und aus diesem Grund unterhaltsbedürftig geworden ist, steht ihm ein Unterhaltsanspruch gegen sein volljähriges Kind nur nach
Billigkeit zu.
Die Verpflichtung fällt also nur dann ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Es handelt sich mithin um Ausnahmefälle.
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Wie hoch ist eigentlich der Selbstbehalt bei dieser Form des Unterhalts?
Die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seinem Mindestselbstbehalt nach Unterhaltstabelle für den Elternunterhalt - Als Selbstbehalt gegenüber Eltern gilt übrigens ab dem 1.7.2005 ein monatlicher Betrag von 1.400 €
(in den neuen Bundesländern: 1.300 €) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Der angemessene Eigenbedarf darf nach dem Bundesgerichtshof nicht losgelöst von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich also nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen
des Einzelfalles zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt.
Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Inanspruchnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse
demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrund deren Hilfs- und Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen.
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Auskunft kann nach § 1605 II BGB nur alle zwei Jahre nach der letzten Entscheidung (mündliche Verhandlung). Vor Ablauf
von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat - also bei untypischen Einkommensentwicklungen. |
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