Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Palm - Bonn Adoption - Erwachsenenadoption
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drpalm@web.de |
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Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm besteht seit 18 Jahren in Bonn, einer Stadt mit hoher Anwaltsdichte. Wir vertreten Mandanten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland - vornehmlich aber im Gebiet Bonn - Frankfurt - Offenbach - Siegburg - Sinzig - Linz - Koblenz - Köln - Brühl - Bergheim - Gummersbach - Waldbröl - Düsseldorf - Ratingen - Aachen - Essen - Duisburg - Dortmund, im Übrigen aber auch Hamburg, Berlin, Stuttgart etc., vor Behörden, Amts- und Landgerichten, Arbeitsgerichten, Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten. Wir vertreten weiterhin Mandanteninteressen vor Oberlandesgerichten, wie beispielsweise vor dem Oberlandesgericht Köln (Foto links), dem Bundesarbeitsgericht sowie vor dem Bundesverfassungsgericht.
Darüber hinaus repräsentieren wir auch die Belange zahlreicher Mandanten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, unter anderem aus Argentinien, Brasilien, Ecuador, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Österreich, USA, China, Russland und der Schweiz. Online tätig zu sein, heißt heute etwa ein Email aus Barcelona zu erhalten, um Widerspruch für ein spanisches Unternehmen gegen einen deutschen Antrag auf einen Mahnbescheid einzulegen und innerhalb von Stunden, wenn nicht Minuten, zu reagieren. Auf Grund diverser Kooperationen können wir Mandanten auch durch zuverlässige Kollegen an solchen Gerichtsorten - wie etwa Berlin - vertreten, die von unserer Kanzlei weiter entfernt liegen. Insofern müssen Sie sich nicht darum sorgen, dass wir Ihre Interessen nicht repräsentieren können, wenn Sie nicht in Nähe zu unserem Kanzleisitz (5 min entfernt vom Bonner Zentrum/Bonner Münster, vgl. Lageskizze) wohnen. Schicken Sie uns ein Email und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47).
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Erwachsenenadoption |
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Für
die Adoption eines Erwachsenen ist das
Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des zu Adoptierenden zuständig.
Entscheidende Voraussetzung für den Erfolg des Begehrens ist ein
Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmendem.
Die Erwachsenenadoption ist
allerdings auch dann zuzulassen, wenn noch keine dem Eltern-Kind-Verhältnis
vergleichbare familiäre Bindung entstanden, ihre dem Alter entsprechende
Entstehung aber zu erwarten ist, vgl. etwa OLG Frankfurt (20 W 347/98).
Dann muss aber eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zum
gegenseitigen Beistand festgestellt werden.
Formal ist zu beachten, dass ein notariell beurkundeter Antrag zu stellen ist. |
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Die
Annahme muss sittlich gerechtfertigt sein,
was insbesondere dann gilt, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden
ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Im Fall der Adoption von ausländischen
Erwachsenen ist zu berücksichtigen, dass die Adoption nicht zwangsläufig
zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels führt. Wenn
insbesondere dieser Zweck im Vordergrund steht, wird die Adoption nicht
erfolgreich sein.
Spätestens aber das Ausländeramt wird bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schwierigkeiten bei der Adoption von Ausländern machen, wenn nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, die einen gemeinsamen Aufenthaltsort zwischen Eltern und Kind erforderlich machen. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: "Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers." (Beschluss des Zweiten Senats vom 18. April 1989 (2 BvR 1169/84)). Aus den Gründen: "...Die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie kommt als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht; sie ist in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt... Unabhängig hiervon könnte Art. 6 Abs. 1 GG weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zeitigen, wenn einer der Beschwerdeführer auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers..." Sittlich gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB), aber auch schon dann, wenn bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird (So OLG Celle vom 17.05.200117 _ W 30/01). Das bayerische Oberste Landesgericht erläutert in einer Entscheidung vom 14. Oktober 1997 (Az: 1Z BR 136/97) hierzu: Eine Volljährigenadoption setzt voraus, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder seine Entstehung zu erwarten ist, d.h. eine Form der Verbundenheit, die derjenigen gleicht, durch die das Verhältnis zwischen natürlichen Eltern und ihren Kindern geprägt ist. Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche Beziehung dar. Ernsthafte Zweifel bestehen etwa, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der Annehmende, insbesondere wenn der Asylantrag des „Adoptivkindes“ kurz vorher abgelehnt wurde (BayObLG 23.11.1999, 10.07.2000 - 1 Z BR 103/99 und 52/00). Übrigens gilt auch für die Erwachsenenadoption, dass Eheleute regelmäßig nur gemeinschaftlich ein Kind adoptieren können. |
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Wirkungen
der Adoption nach § 1770 BGB: Die Wirkungen der Annahme eines
Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden.
Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem
Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem
Annehmenden verschwägert. Die Rechte und Pflichten aus dem
Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu
ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das
Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Annehmende ist dem Angenommenen und
dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur
Gewährung des Unterhalts verpflichtet. Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden unter bestimmten Voraussetzungen bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten.
Die unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber der alten Familie bleiben bestehen. Grundsätzlich hat der adoptierte Volljährige gleichsam zwei Elternpaare, wobei im Fall von Unterhalt die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern haften.
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