Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Palm - Bonn Ehe- und Familienrecht drpalm@web.de
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Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm besteht seit 18 Jahren in Bonn, einer Stadt mit hoher Anwaltsdichte. Wir vertreten Mandanten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland - vornehmlich aber im Gebiet Bonn - Frankfurt - Offenbach - Siegburg - Sinzig - Linz - Koblenz - Köln - Brühl - Bergheim - Gummersbach - Waldbröl - Düsseldorf - Ratingen - Aachen - Essen - Duisburg - Dortmund, im Übrigen aber auch Hamburg, Berlin, Stuttgart etc., vor Behörden, Amts- und Landgerichten, Familiengerichten, Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten. Wir vertreten weiterhin Mandanteninteressen vor Oberlandesgerichten, wie beispielsweise vor dem Oberlandesgericht Köln (Foto links), dem Bundesarbeitsgericht sowie vor dem Bundesverfassungsgericht.
Darüber hinaus repräsentieren wir auch die Belange zahlreicher Mandanten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, unter anderem aus Argentinien, Brasilien, Ecuador, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Österreich, USA, China, Russland und der Schweiz. Online tätig zu sein, heißt heute etwa ein Email aus Barcelona zu erhalten, um Widerspruch für ein spanisches Unternehmen gegen einen deutschen Antrag auf einen Mahnbescheid einzulegen und innerhalb von Stunden, wenn nicht Minuten, zu reagieren. Auf Grund diverser Kooperationen können wir Mandanten auch durch zuverlässige Kollegen an solchen Gerichtsorten - wie etwa Berlin - vertreten, die von unserer Kanzlei weiter entfernt liegen. Insofern müssen Sie sich nicht darum sorgen, dass wir Ihre Interessen nicht repräsentieren können, wenn Sie nicht in Nähe zu unserem Kanzleisitz (5 min entfernt vom Bonner Zentrum/Bonner Münster, vgl. Lageskizze) wohnen. Schicken Sie uns ein Email und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47). |
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Familienrecht
- eine sehr spezielle Rechtsmaterie
Scheidungen sind oft genug komplexe Gebilde und Anwälte froh, wenn sie tragbare Ergebnisse erzielen. Bei jeder Scheidungsabsicht und während des gerichtlichen Verfahrens sollten Sie bedenken, dass Sie irgendwann mal Gründe hatten, diesen Ehepartner zu wählen. Deswegen belegen Sprüche in der Art "Größter Fehler meines Lebens..." regelmäßig eine Perspektive, die weder emotional richtig ist noch der geeignete Blickwinkel, Prozesse zu führen. Viele Prozesse dieser Art sind oft nur verkappte "posthume" Eheauseinandersetzungen, die man sich genau so gut schenken könnte. Gerichte sind nicht dafür zuständig, emotionale Probleme zu lösen. Wer das insgeheim oder offen erwartet, wird doppelt enttäuscht sein. Es geht bei familienrechtlichen Streitigkeiten nur um eine relative Fairness zwischen Familienmitgliedern, die bei ein wenig Überlegung auch oft zwischen den Parteien selbst gefunden werden könnte. Dabei helfen wir lieber als lange "Feldschlachten" zu führen, die keinen wirklich befriedigen. Gegenwärtig befassen wir uns viel mit den Neuregelungen zum Familienrecht, insbesondere den neuen Konstellationen des Unterhaltsrechts. Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. |
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Es gibt auch schon mal eine Scheidung, die einen Monat nach Antrag erfolgt, aber das ist eine Ausnahme. Im Regelfall ist die Beschaffung der Rentenanwartschafts-Informationen der entscheidene Zeitfaktor. Alles was nicht geregelt ist zwischen den Parteien und zum streitigen Stoff im Prozess wird, führt zumindest zu Verzögerungen. Wenn Unterhalt oder Zugewinn streitig sind, kann das sehr lange dauern. Wir haben beobachtet, dass aber auch Hausrat - regelmäßig ein Randthema in solchen Prozessen - Parteien zu detailreichen Aufstellungen über die Gegenstände, die sie vom anderen verlangen, motiviert. Man macht sich das Leben leichter, wenn man sich einigt, da auch Richter über die Frage, wer nun welche Kaffeelöffel erhalten soll, nicht sonderlich erbaut sind. | |||||||||
Online-Scheidung
- Wie
kann ich mich einfach und schnell scheiden lassen?
Eine Scheidung muss nicht unerträglich und langwierig sein. Wenn Sie wirklich fest entschlossen sind und zwischen Ihnen und Ihrem Noch-Ehepartner weitestgehend Einigkeit besteht, dass Sie auseinandergehen und auch Fragen des Vermögens, Unterhalts und der Kindererziehung klar sind, können wir Ihnen sehr einfach und schnell helfen. An uns soll es nicht liegen! Wenn es schnell gehen soll, füllen Sie einfach unseren Mandantenerhebungsbogen Ehescheidung/Trennung in Ehe- und Familiensachen aus, oder schicken Sie uns ein Email mit Ihren persönlichen Daten und denen des Ehepartners, Angaben über Zeitpunkt der Eheschließung und Trennung, Angaben zum Einkommen der Eheleute und schließlich per Anhang oder Post eine Kopie der Heiratsurkunde sowie ggf. Kopien der Geburtsurkunden der Kinder. Dann brauchen wir noch eine Vollmacht und wir können sofort den Antrag stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in unsere Kanzlei machen müssen. Wir können Scheidungsanträge im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland stellen. Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten müssen. Hier können etwa Härtegesichtspunkte vorliegen, die ein Zuwarten unzumutbar erscheinen lassen. Das Gericht übersendet später dann die Formulare zum Versorgungsausgleich, die grundsätzlich auch bei Einigkeit der Eheleute über die Scheidung auszufüllen sind. Wenn dann die Auskünfte der Rentenversicherung vorliegen, muss nur noch ein Gerichtstermin festgelegt werden. Lästige Wege zum Anwalt oder Gericht werden dann nicht notwendig sein. Auch wenn Sie im Ausland leben, können wir Ihnen im Regelfall das Verfahren so einfach wie möglich machen, da wir zahlreiche Mandanten vertreten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Scheidung selbst, also der Termin vor Gericht, ist dann oftmals nur noch eine Angelegenheit von einigen Minuten. Wenn Sie kein Geld für eine Scheidung haben, ist das auch kein Problem, weil wir dann für Sie einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Wenn Sie nicht die Voraussetzungen für diesen Antrag erfüllen, können wir Ihnen Wege aufzeigen, die Scheidung zu erträglichen Kosten möglich zu machen. |
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Geht
es noch schneller - Härtefall
Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf einer Trennungszeit von 1 Jahr nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese unzumutbare Härte, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind, muss sich gerade auf das Eheband als solches beziehen, also auf das weiter-miteinander-verheiratet-sein. Tatsachen, die lediglich das weitere eheliche Zusammenleben als unzumutbar erscheinen lassen, reichen insoweit nicht aus. Eine unzumutbare Härte kann sich aus Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehepartner ergeben. Solche besonderen Umstände lassen es aber nicht immer als unzumutbar erscheinen, einem Antragsteller zuzumuten, zunächst auch weiterhin am formalen Eheband festzuhalten, zumal infolge der räumlichen Trennung mit Wiederholungen oft nicht zu rechnen ist. Demnach muss ein Antragsteller gravierende Verhaltensweisen des anderen Ehegatten vorbringen, die die Fortsetzung der Ehe sogar dem Ehebande nach als Zumutung scheinen lassen. Eine "schwere Härte" im Sinne des BGB § 1361b kann regelmäßig nur bei schweren körperlichen Misshandlungen und sonstigen schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol angenommen werden, ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder. Vgl. etwa den Fall, den das OLG Braunschweig zu entscheiden hatte (Entscheidung vom 28. Juni 1999 - 2 WF 102/99). Allerdings werden auch Verhaltensweisen mitunter als Härte angesehen, die uns weniger gravierend erscheinen - wenn etwa das OLG Saarbrücken (FamRZ 2005, 809) diese Konstellation bejaht, wenn ein Ehegatte mit seinem neuen Partner im vormals ehelichen Haus zusammenlebt. |
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