Die
"Palette"
unserer
Tätigkeiten: Über Kündigungsschutzklagen
hinaus haben wir Klagen
auf Lohn und Gehalt,
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
(vor
allem in Mobbing),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung
und gegen Abmahnungen
betrieben.
Arbeitsrechtliche
Kündigungen können
existenziell besonders einschneidend sein. Wir versuchen zügig
einvernehmliche Lösungen zwischen den Parteien zu erzielen,
wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
sinnvoll erscheint. Das Schicksal einer Kündigung hängt von
vielen Momenten ab, grundsätzlich kommt es inhaltlich darauf
an, ob es eine Kündigung ist, die ihre Gründe
im Betrieb hat oder aber, ob es sich um personen- oder verhaltensbedingte
Umstände des Arbeitnehmers handelt, die seine Entlassung
rechtfertigen. Oft stehen Kündigungen auch im Zusammenhang
mit Mobbing-Vorwürfen.
Vorrangig haben wir Mandanten
in Kündigungsschutzprozessen vertreten, aber selbstverständlich
gibt es auch viele weniger einschneidende
Auseinandersetzungen, die im Rahmen unserer Tätigkeit
anfallen. Wie verhalte
ich mich etwa im Fall einer Abmahnung?
Bekomme
ich eine Abfindung,
wie hoch wird die Abfindung sein? Wie sieht ein Arbeitszeugnis
aus, das mich in meinem weiteren beruflichen Werdegang nicht
behindert? Was ist mit offenen Lohn-
bzw. Gehaltsforderungen
oder Urlaubsansprüchen.
Das
sind einige der Fragen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant
sind. Lassen Sie sich von uns beraten. Angelegenheiten
im Arbeitsrecht sind regelmäßig im Deckungsumfang einer
Rechtsschutzversicherung enthalten,
es sei denn, es geht um reine Verhandlungen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmern - etwa über eine Abfindung - ohne dass etwa
eine Kündigung,
Abmahnung
etc. zuvor ausgesprochen wurde. Allerdings gibt es
Rechtsschutzversicherungen, die unter sehr engen
Voraussetzungen auch Kosten übernehmen, die in dieser Phase
entstehen.
Auch
mit fristlosen Kündigungen
diverser Art hat sich unsere Kanzlei befasst:
Ein
einmaliges Fehlverhalten eines
Arbeitnehmers rechtfertigt regelmäßig noch keine
außerordentliche Kündigung (LAG Hamm vom 17.02.2006
- 10 Sa 1869/05). Es ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass der Arbeitnehmer, der ein Vermögensdelikt
(insbesondere Betrug und Untreue) zum Nachteil seines
Arbeitgebers begeht, typischerweise einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung schafft
(LAG Hamm vom 28.03.2006, 12 Sa
2347/05 unter Verweis auf BAG, Urteil vom 12.08.1999 -
2 AZR 923/98 -, AP Nr. 28 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer
Handlung; BAG, Beschluss vom 16.12.2004 - 2 ABR 71/04 -, AP
Nr. 191 zu § 626 BGB). Nach
Rechtsprechung und Rechtslehre kommt danach eine außerordentliche
Kündigung in Betracht, wenn alle anderen, nach den jeweiligen
Umständen möglichen und milderen Mittel (z.B.
Abmahnung, Versetzung, einvernehmliche Abänderung des
Vertrages u.ä.) erschöpft sind, das in der bisherigen Form
nicht mehr haltbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die
außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn sie die
unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den
Kündigungsberechtigten ist (Vgl. LAG Hamm, 9 Sa 1899/05,
18.07.2006).
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Arbeitsgericht Bonn, 2007
„Wird
hingegen die arbeitgeberseitige Kündigung auf eine Störung im
Vertrauensbereich gestützt, ist eine vorherige Abmahnung des
Arbeitnehmers als Teil des Kündigungsgrundes nur dann
erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen,
etwa aufgrund einer unklaren Regelung oder Anweisung, annehmen
konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom
Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen
(BAG, Urteil vom 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 -, a. a. O., zu III 1
der Gründe, m. w. N.). Diese letztere Rechtsprechung hat jedoch
das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 04.06.1997 -- 2 AZR
526/96 -- AP Nr. 137 zu § 626 BGB zumindest teilweise
ausdrücklich aufgegeben und in diesem Urteil ausgeführt, dass
auch bei Störungen des Arbeitnehmers im Vertrauensbereich
jedenfalls dann vor der arbeitgeberseitigen Kündigung dieses
Arbeitnehmers eine einschlägige Abmahnung dieses Arbeitnehmers
durch seinen Arbeitgeber individualrechtlich erforderlich sei,
wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers gehe und
wenn aufgrund einer vorherigen arbeitgeberseitigen Abmahnung
dieses Arbeitnehmers eine Wiederherstellung des Vertrauens des
Arbeitgebers in diesen Arbeitnehmer erwartet werden könne. Es
sei also das vorherige arbeitgeberseitige Abmahnungserfordernis
des Arbeitnehmers bei jeder arbeitgeberseitigen Kündigung, die
vom Arbeitgeber wegen eines steuerbaren Verhaltens des
Arbeitnehmers oder aus einem Grund in der Person des
Arbeitnehmers ausgesprochen worden sei, durch die
Arbeitsgerichte zu prüfen und dabei darüber zu entscheiden, ob
schon durch eine vorherige arbeitgeberseitige Abmahnung des
Arbeitnehmers eine Wiederherstellung des Vertrauens des
Arbeitgebers in diesen Arbeitnehmer zu erwarten gewesen sei.“
(LAG Hamm, 22.11.2001
- 17 Sa 1178/01).
Eine
Abmahnung ist nur dann „entbehrlich, wenn sie im Hinblick auf
die Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers keinen
Erfolg verspricht, wenn also aufgrund hartnäckig und
uneinsichtig begangener Vertragsverletzungen mit einer
vertragsgemäßen Abwicklung des Arbeitsvertrages nicht mehr zu
rechnen ist oder der Arbeitnehmer einen derartigen groben
Pflichtverstoß begangen hat, dass er mit einem Hinnehmen von
Seiten des Arbeitgebers nicht rechnen konnte (LAG Hamm,
13.01.2000 - 17 Sa 1712/99, vgl. auch
BAG, Urteil vom 28.10.1971 - 2 AZR 15/71 - AP Nr. 9 zu §
1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
Schließlich
gilt zur Frage der Zumutbarkeit: „Ist ein bestimmter
Sachverhalt an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. §§
54 Abs. 1 BAT , 626 Abs. 1 BGB abzugeben, bedarf es weiterhin
der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und
unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem
Kündigenden noch zumutbar ist oder nicht. Wirksam
ist die Kündigung nur dann, wenn das Interesse des Kündigenden
an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das
Interesse des Gekündigten an der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses überwiegt (Landesarbeitsgericht Nürnberg
9. Kammer, 02.05.2005 - 9 Sa 599/04 unter Verweis auf
BAG vom 17.03.1988 – 2 AZR 576/87 – BAGE 58, 37;
KR-Fischermeier, a.a.O., Rz. 235 ff.).
bei einer Kündigung
aus Anlass einer nachgewiesenen Straftat oder wegen des
Verdachts einer Straftat generell die Berücksichtigung von
Sozialfaktoren wie Lebensalter, Unterhaltspflichten oder die
Lage auf die Arbeitsmarkt und auch das Nachverhalten als
Faktoren genannt, die zu berücksichtigen wären. Es geht
um nicht weniger als eine umfassende Interessenabwägung, „welche
Nachteile und Auswirkungen die Vertragspflichtverletzung des
Arbeitnehmers im Bereich des Arbeitgebers gehabt hat.“
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