Arbeitsrecht

Mobbing

Kündigung

 

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Bonn

Datenschutzerklärung

Impressum

Information Teledienstgesetz

drpalm@web.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm in Bonn betreut seit Jahren Kündigungsschutzklagen und viele arbeitsrechtliche Mandate in den unterschiedlichsten Konstellationen. Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie Probleme  als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber haben. 

Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Palm hat vor achtzehn Jahren vor dem Arbeitsgericht Bonn seine erste Kündigungsschutzklage vertreten. Seitdem wurden viele Verfahren dieser Art von ihm und seinem Team erfolgreich betrieben. Sie können sich also auf Erfahrung verlassen, die sich auch darin ausdrückt, dass uns sehr unterschiedliche Betriebe und Arbeitszusammenhänge uns in ihren Strukturen bekannt sind, vom Kindergarten bis zur Stadtverwaltung, von der Lackiererei über die Großbäckerei bis hin zum Weltunternehmen.  

Zudem arbeiten wir mit den neuesten Entscheidungen der diversen Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und vor allem des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der uns zur Verfügung stehenden großen Datenbanken und nutzen in sämtlichen Bereichen der Mandantenbetreuung neue Medien besonders effektiv. Auch wenn Ihr Fall sehr individuell ist, werden wir eine Lösung finden. 

Schicken Sie uns ein Email und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47). 

Unsere Hauptseite

Unser Blog mit aktuellen Themen zum Arbeitsrecht

Übersicht über die zentralen arbeitsrechtlichen Probleme >>

 
Sie können uns Ihren Fall gerne per Email schildern, damit wir im Rahmen einer Rechtsberatung eine Vorabeinschätzung treffen können. Diese Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.  

 

 

Die "Palette" unserer Tätigkeiten: Über Kündigungsschutzklagen hinaus haben wir Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen betrieben.

Arbeitsrechtliche Kündigungen können existenziell besonders einschneidend sein. Wir versuchen zügig einvernehmliche Lösungen zwischen den Parteien zu erzielen, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr sinnvoll erscheint. Das Schicksal einer Kündigung hängt von vielen Momenten ab, grundsätzlich kommt es inhaltlich darauf an, ob es eine Kündigung ist, die ihre Gründe im Betrieb hat oder aber, ob es sich um personen- oder verhaltensbedingte Umstände des Arbeitnehmers handelt, die seine Entlassung rechtfertigen. Oft stehen Kündigungen auch im Zusammenhang mit Mobbing-Vorwürfen. 

Vorrangig haben wir Mandanten in Kündigungsschutzprozessen vertreten, aber selbstverständlich gibt es auch viele weniger einschneidende Auseinandersetzungen, die im Rahmen unserer Tätigkeit anfallen. Wie verhalte ich mich etwa im Fall einer Abmahnung

Bekomme ich eine Abfindung, wie hoch wird die  Abfindung sein? Wie sieht ein Arbeitszeugnis aus, das mich in meinem weiteren beruflichen Werdegang nicht behindert? Was ist mit offenen Lohn- bzw. Gehaltsforderungen oder Urlaubsansprüchen. 

Das sind einige der Fragen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant sind. Lassen Sie sich von uns beraten.  Angelegenheiten im Arbeitsrecht sind regelmäßig im Deckungsumfang einer Rechtsschutzversicherung enthalten, es sei denn, es geht um reine Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern - etwa über eine Abfindung - ohne dass etwa eine Kündigung, Abmahnung etc. zuvor ausgesprochen wurde. Allerdings gibt es Rechtsschutzversicherungen, die unter sehr engen Voraussetzungen auch Kosten übernehmen, die in dieser Phase entstehen. 

Auch mit fristlosen Kündigungen diverser Art hat sich unsere Kanzlei befasst: 

Ein einmaliges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers rechtfertigt regelmäßig noch keine außerordentliche Kündigung (LAG Hamm vom 17.02.2006 - 10 Sa 1869/05). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitnehmer, der ein Vermögensdelikt (insbesondere Betrug und Untreue) zum Nachteil seines Arbeitgebers begeht, typischerweise einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung schafft (LAG Hamm vom 28.03.2006, 12 Sa 2347/05 unter Verweis auf BAG, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 -, AP Nr. 28 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG, Beschluss vom 16.12.2004 - 2 ABR 71/04 -, AP Nr. 191 zu § 626 BGB). Nach Rechtsprechung und Rechtslehre kommt danach eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen möglichen und milderen Mittel (z.B. Abmahnung, Versetzung, einvernehmliche Abänderung des Vertrages u.ä.) erschöpft sind, das in der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist (Vgl. LAG Hamm, 9 Sa 1899/05, 18.07.2006). 

weiterlesen >>

mobbing rechtsanwalt

         Besuchen Sie auch

       unsere Mobbing-Seiten

                                    Arbeitsgericht Bonn, 2007

Wird hingegen die arbeitgeberseitige Kündigung auf eine Störung im Vertrauensbereich gestützt, ist eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers als Teil des Kündigungsgrundes nur dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen, etwa aufgrund einer unklaren Regelung oder Anweisung, annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (BAG, Urteil vom 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 -, a. a. O., zu III 1 der Gründe, m. w. N.). Diese letztere Rechtsprechung hat jedoch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 04.06.1997 -- 2 AZR 526/96 -- AP Nr. 137 zu § 626 BGB zumindest teilweise ausdrücklich aufgegeben und in diesem Urteil ausgeführt, dass auch bei Störungen des Arbeitnehmers im Vertrauensbereich jedenfalls dann vor der arbeitgeberseitigen Kündigung dieses Arbeitnehmers eine einschlägige Abmahnung dieses Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber individualrechtlich erforderlich sei, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers gehe und wenn aufgrund einer vorherigen arbeitgeberseitigen Abmahnung dieses Arbeitnehmers eine Wiederherstellung des Vertrauens des Arbeitgebers in diesen Arbeitnehmer erwartet werden könne. Es sei also das vorherige arbeitgeberseitige Abmahnungserfordernis des Arbeitnehmers bei jeder arbeitgeberseitigen Kündigung, die vom Arbeitgeber wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochen worden sei, durch die Arbeitsgerichte zu prüfen und dabei darüber zu entscheiden, ob schon durch eine vorherige arbeitgeberseitige Abmahnung des Arbeitnehmers eine Wiederherstellung des Vertrauens des Arbeitgebers in diesen Arbeitnehmer zu erwarten gewesen sei.“ (LAG Hamm, 22.11.2001 - 17 Sa 1178/01).  

Eine Abmahnung ist nur dann „entbehrlich, wenn sie im Hinblick auf die Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers keinen Erfolg verspricht, wenn also aufgrund hartnäckig und uneinsichtig begangener Vertragsverletzungen mit einer vertragsgemäßen Abwicklung des Arbeitsvertrages nicht mehr zu rechnen ist oder der Arbeitnehmer einen derartigen groben Pflichtverstoß begangen hat, dass er mit einem Hinnehmen von Seiten des Arbeitgebers nicht rechnen konnte (LAG Hamm, 13.01.2000 - 17 Sa 1712/99, vgl. auch  BAG, Urteil vom 28.10.1971 - 2 AZR 15/71 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).  

Schließlich gilt zur Frage der Zumutbarkeit: „Ist ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. §§ 54 Abs. 1 BAT , 626 Abs. 1 BGB abzugeben, bedarf es weiterhin der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden noch zumutbar ist oder nicht.  Wirksam ist die Kündigung nur dann, wenn das Interesse des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Gekündigten an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt (Landesarbeitsgericht Nürnberg 9. Kammer, 02.05.2005 - 9 Sa 599/04 unter Verweis auf BAG vom 17.03.1988 – 2 AZR 576/87 – BAGE 58, 37; KR-Fischermeier, a.a.O., Rz. 235 ff.).  bei einer Kündigung aus Anlass einer nachgewiesenen Straftat oder wegen des Verdachts einer Straftat generell die Berücksichtigung von Sozialfaktoren wie Lebensalter, Unterhaltspflichten oder die Lage auf die Arbeitsmarkt und auch das Nachverhalten als Faktoren genannt, die zu berücksichtigen wären. Es geht um nicht weniger als eine umfassende Interessenabwägung, „welche Nachteile und Auswirkungen die Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers im Bereich des Arbeitgebers gehabt hat.“ 

Mehr zum Thema "Fristlose Kündigung" >>

 

Information Teledienstgesetz

Gemäß § 6  des "Teledienstegesetz" vom 01. 01 2002 kommen wir unseren Informationspflichten wie folgt nach:

Rechtsanwaltskammer Köln

Zuständige Rechtsanwaltskammer ist die Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, 50668 Köln. Die gesetzliche Berufsbezeichnung lautet: Rechtsanwalt/Bundesrepublik Deutschland. Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind:

Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung, die Fachanwaltsordnung, RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die "Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft".

Sie finden die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften (BRAO, BORA, FAO, CCBE-Berufsregeln und BRAGO) unter der Rubrik "Angaben gemäß § 6 TDG" auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer BRAK

Impressum 

Verantwortlich (Diensteanbieter) im Sinne des Presserechts und des § 6 des Mediendienste - Staatsvertrages (MDStV):

Rechtsanwalt Dr. jur. Wolfgang Goedart Palm

Finanzamt Bonn-Innenstadt

Umsatzsteuer-ID: 20552230466

Kanzlei-Adresse Bonn-Zentrum

53111 Bonn  - Rathausgasse 9  Email

Tel    0228/63 57 47          

        0228/69 45 44

Fax   0228/65 85 28 Email

 

Datenschutzerklärung

Impressum

drpalm@web.de

Haftungsausschluss/Disclaimer

Die Darstellungen auf dieser Website ersetzen keine Rechtsberatung. Gewähr für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben wird nicht gegeben, auch wenn die Seiten mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurden.

Soweit Sie eine Rechtsberatung wünschen, ist hierzu die Begründung eines Mandatsverhältnisses Voraussetzung.

Im übrigen distanziert sich der Autor der vorliegenden Seiten entsprechend dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 ausdrücklich von den Inhalten dritter Internetseiten. 

Für alle Links gilt: Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Palm hat keinen Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der verlinkten Seiten. Die Nutzung von Links, die zu Seiten außerhalb der von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm betriebenen Websites führen, erfolgt auf eigenes Risiko der Nutzer.

Copyright Dr. Palm - 1998 - 2018