Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Bonn

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Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Palm betreut seit Jahren arbeitsrechtliche Mandate und hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie Probleme mit der Einbürgerung haben. In den Bereichen "Kündigung", "Kündigungsschutz" und "Aufhebungsvereinbarungen" hat die Kanzlei eine langjährige Erfahrung. 

Sie können uns Ihren Fall auch per Email schildern, damit wir im Rahmen einer Rechtsberatung eine Vorabeinschätzung treffen können. Diese Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.  

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Übersicht zum Themenbereich "Kündigung" und "Kündigungsschutz" >>

 

Die "Palette" unserer Tätigkeiten im Arbeitsrecht: Über Kündigungsschutzklagen hinaus haben wir Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen betrieben. 

Arbeitsrechtliche Kündigungen können existenziell besonders einschneidend sein. Wir versuchen zügig einvernehmliche Lösungen zwischen den Parteien zu erzielen, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr sinnvoll erscheint. Das Schicksal einer Kündigung hängt von vielen Momenten ab, grundsätzlich kommt es inhaltlich darauf an, ob es eine Kündigung ist, die ihre Gründe im Betrieb hat oder aber, ob es sich um personen- oder verhaltensbedingte Umstände des Arbeitnehmers handelt, die seine Entlassung rechtfertigen. Oft stehen Kündigungen auch im Zusammenhang mit Mobbing-Vorwürfen. 

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden (LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04). 

Je eher Sie in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten den Rechtsanwalt aufsuchen, um so besser, denn die Klagefrist beträgt nur drei Wochen seit Zustellung bzw. Übergabe der Kündigung und mitunter ist es sinnvoll, diese Zeit noch zu außergerichtlichen Klärungen zu nutzen, die eher erschwert werden können, wenn Sie erst am letzten Tag des Ablaufs der Klagefrist erscheinen.

Kündigung KündigungsschutzDie Kosten für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen übernimmt regelmäßig Ihre Rechtsschutzversicherung. Wir holen die Deckung für Sie kurzfristig ein. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, werden wir für Sie einen Prozesskostenhilfeantrag stellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Zu den Kosten: Das ArbG setzt den Gegenstandswert für den Vergleich über Kündigungsschutzklage und Abfindung gemäß § 12 Abs.7 S.1 ArbGG regelmäßig auf einen Vierteljahresverdienst des Klägers fest (LAG Rheinland-Pfalz 25.10.2004, 9 Ta 208/04 ). Das heißt, man legt drei Bruttomonatsgehälter zu Grund, bei einem dreizehnten Monatsgehalt entsprechend höher. 

Vorrangig haben wir Mandanten in Kündigungsschutzprozessen vertreten, aber selbstverständlich gibt es auch viele weniger einschneidende Auseinandersetzungen, die im Rahmen unserer Tätigkeit anfallen. Wie verhalte ich mich etwa im Fall einer Abmahnung? 

Bekomme ich eine Abfindung, wie hoch wird die Abfindung sein? Wie sieht ein Arbeitszeugnis aus, das mich in meinem weiteren beruflichen Werdegang nicht behindert? Was ist mit offenen Lohn- bzw. Gehaltsforderungen oder Urlaubsansprüchen. 

Das sind einige der Fragen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant sind. Lassen Sie sich von uns beraten. 

Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Palm hat vor achtzehn Jahren vor dem Arbeitsgericht Bonn seine erste Kündigungsschutzklage vertreten. Herr Rechtsanwalt Dr. Palm hatte bereits während des Studiums sich unter anderem für die Wahlfachgruppe "Arbeitsrecht" entschieden. Seitdem wurden viele Verfahren dieser Art von ihm und seinem Team nicht nur in Bonn, sondern in zahlreichen deutschen Städten erfolgreich betrieben. Sie können sich also auf Erfahrung verlassen, die sich auch darin ausdrückt, dass uns sehr unterschiedliche Betriebe und Arbeitszusammenhänge uns in ihren Strukturen bekannt sind, vom Kindergarten bis zur Stadtverwaltung, von der Lackiererei über die Großbäckerei bis hin zum Weltunternehmen.  

Zudem arbeiten wir mit den neuesten Entscheidungen der diversen Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und vor allem des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der uns zur Verfügung stehenden großen Datenbanken und nutzen in sämtlichen Bereichen der Mandantenbetreuung neue Medien besonders effektiv. Auch wenn Ihr Fall sehr individuell ist, werden wir eine Lösung finden. 

Schicken Sie uns ein Email und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns einfach an (0228/63 57 47). 

 

Information Teledienstgesetz

Gemäß § 6  des "Teledienstegesetz" vom 01. 01 2002 kommen wir unseren Informationspflichten wie folgt nach:

Rechtsanwaltskammer Köln

Zuständige Rechtsanwaltskammer ist die Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, 50668 Köln. Die gesetzliche Berufsbezeichnung lautet: Rechtsanwalt/Bundesrepublik Deutschland. Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind:

Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung, die Fachanwaltsordnung, RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die "Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft".

Sie finden die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften (BRAO, BORA, FAO, CCBE-Berufsregeln und BRAGO) unter der Rubrik "Angaben gemäß § 6 TDG" auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer BRAK

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Verantwortlich (Diensteanbieter) im Sinne des Presserechts und des § 6 des Mediendienste - Staatsvertrages (MDStV):

Rechtsanwalt Dr. jur. Wolfgang Goedart Palm

Finanzamt Bonn-Innenstadt

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Tel   0228/63 57 47          

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Soweit Sie eine Rechtsberatung wünschen, ist hierzu die Begründung eines Mandatsverhältnisses Voraussetzung.

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