Die "Palette"
unserer
Tätigkeiten im Arbeitsrecht: Über Kündigungsschutzklagen
hinaus haben wir Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz,
Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung
und
gegen Abmahnungen
betrieben.
Arbeitsrechtliche
Kündigungen können
existenziell besonders einschneidend sein. Wir versuchen zügig
einvernehmliche Lösungen zwischen den Parteien zu erzielen,
wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
sinnvoll erscheint. Das Schicksal einer Kündigung hängt von
vielen Momenten ab, grundsätzlich kommt es inhaltlich darauf
an, ob es eine Kündigung ist, die ihre Gründe
im Betrieb hat oder aber, ob es sich um personen- oder verhaltensbedingte
Umstände des Arbeitnehmers handelt, die seine Entlassung
rechtfertigen. Oft stehen Kündigungen auch im Zusammenhang mit Mobbing-Vorwürfen.
Nach
einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Rheinland-Pfalz in Mainz muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge
des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest darüber
informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage
schon aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert
der Arbeitnehmer den gerichtlichen Kündigungsschutz, wenn er
seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine nachträgliche
Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der
vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04).
Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr als drei Wochen Kündigungsschutzklage
erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die Frist sei
ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre
Ablehnung damit, einen Kläger dürfe an der versäumten
Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit
- treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden (LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta
154/04).
Je
eher Sie in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten den Rechtsanwalt
aufsuchen, um so besser, denn die Klagefrist beträgt nur drei
Wochen seit Zustellung bzw. Übergabe der Kündigung und
mitunter ist es sinnvoll, diese Zeit noch zu außergerichtlichen
Klärungen zu nutzen, die eher erschwert werden können, wenn
Sie erst am letzten Tag des Ablaufs der
Klagefrist erscheinen.
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Die Kosten für arbeitsrechtliche
Auseinandersetzungen übernimmt regelmäßig Ihre Rechtsschutzversicherung.
Wir holen die Deckung für Sie kurzfristig ein. Sollten Sie
keine Rechtsschutzversicherung haben, werden wir für Sie einen
Prozesskostenhilfeantrag stellen, wenn die Voraussetzungen
vorliegen. Zu den Kosten: Das ArbG
setzt den Gegenstandswert für den Vergleich über Kündigungsschutzklage
und Abfindung gemäß § 12 Abs.7 S.1 ArbGG regelmäßig auf
einen Vierteljahresverdienst des Klägers fest (LAG
Rheinland-Pfalz 25.10.2004, 9 Ta 208/04
). Das heißt, man legt drei Bruttomonatsgehälter zu Grund, bei
einem dreizehnten Monatsgehalt entsprechend höher.
Vorrangig haben wir Mandanten in
Kündigungsschutzprozessen vertreten, aber selbstverständlich
gibt es auch viele weniger einschneidende Auseinandersetzungen,
die im Rahmen unserer Tätigkeit anfallen. Wie
verhalte ich mich etwa im Fall einer Abmahnung?
Bekomme ich
eine Abfindung,
wie hoch wird die Abfindung sein? Wie sieht ein Arbeitszeugnis
aus, das mich in meinem weiteren beruflichen Werdegang nicht
behindert? Was ist mit offenen Lohn-
bzw. Gehaltsforderungen
oder Urlaubsansprüchen.
Das
sind einige der Fragen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant
sind. Lassen Sie sich von uns beraten.
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Herr
Rechtsanwalt Dr. jur. Palm hat vor achtzehn Jahren vor dem
Arbeitsgericht Bonn seine erste Kündigungsschutzklage
vertreten. Herr Rechtsanwalt Dr.
Palm hatte bereits während des Studiums sich unter anderem für
die Wahlfachgruppe "Arbeitsrecht" entschieden. Seitdem
wurden viele Verfahren dieser Art von ihm und seinem Team
nicht nur in Bonn, sondern in zahlreichen deutschen Städten
erfolgreich betrieben. Sie können sich also auf Erfahrung
verlassen, die sich auch darin ausdrückt, dass uns sehr
unterschiedliche Betriebe und Arbeitszusammenhänge uns in ihren
Strukturen bekannt sind, vom Kindergarten bis zur
Stadtverwaltung, von der Lackiererei über die Großbäckerei
bis hin zum Weltunternehmen.
Zudem arbeiten wir mit den
neuesten Entscheidungen der diversen Arbeitsgerichte,
Landesarbeitsgerichte und vor allem des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der uns zur Verfügung stehenden großen Datenbanken
und nutzen in sämtlichen Bereichen der Mandantenbetreuung neue
Medien besonders effektiv. Auch wenn Ihr Fall sehr
individuell ist, werden wir eine Lösung finden.
Schicken Sie uns ein Email
und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns
einfach an (0228/63 57 47).
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Information
Teledienstgesetz
Gemäß § 6
des "Teledienstegesetz" vom 01. 01 2002
kommen wir unseren Informationspflichten wie folgt nach:
Rechtsanwaltskammer
Köln
Zuständige
Rechtsanwaltskammer ist die Rechtsanwaltskammer Köln,
Riehler Straße 30, 50668 Köln. Die gesetzliche
Berufsbezeichnung lautet: Rechtsanwalt/Bundesrepublik
Deutschland. Die maßgeblichen
berufsrechtlichen Regelungen sind: |
Bundesrechtsanwaltsordnung,
die Berufsordnung, die Fachanwaltsordnung, RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Für
den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die
"Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen
Gemeinschaft".
Sie
finden die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften (BRAO,
BORA, FAO, CCBE-Berufsregeln und BRAGO) unter der Rubrik
"Angaben gemäß § 6 TDG" auf der Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer BRAK. |
Impressum
Verantwortlich (Diensteanbieter) im Sinne des Presserechts und des § 6
des Mediendienste - Staatsvertrages (MDStV):
Rechtsanwalt
Dr. jur. Wolfgang Goedart Palm
Finanzamt
Bonn-Innenstadt
Umsatzsteuer-ID:
20552230466 |
Kanzlei-Adresse
Bonn-Zentrum
53111
Bonn - Rathausgasse 9 Email
Tel
0228/63 57 47
0228/69 45 44
Fax
0228/65 85 28 Email
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Soweit
Sie eine Rechtsberatung wünschen, ist hierzu die Begründung
eines Mandatsverhältnisses Voraussetzung. |
Im
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vom 12. Mai 1998 ausdrücklich von den Inhalten dritter
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