Einbürgerung
nach dem
Staatsangehörigkeitsrecht
bzw. Ausländerrecht
|
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Palm Bonn
Datenschutzerklärung
Impressum
Information
Teledienstgesetz
drpalm@web.de
|
Die
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm betreut
seit Jahren Einbürgerungsfälle
und hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie Probleme mit der
Einbürgerung und damit verbunden auch etwa
ausländerrechtliche Probleme haben. Sie können uns Ihren
Fall gerne auch per Email schildern, damit wir im Rahmen einer
Rechtsberatung eine Vorabeinschätzung treffen können. Auf
diesen Seiten finden Sie mehr zum Thema.
Diese
Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt
es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können
wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität
der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen
sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind
kostenpflichtig.
Ab
dem 01.01.2005 ist mit dem
neuen Zuwanderungsgesetzt die Einbürgerung
in den deutschen Staatsverband überwiegend im
Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - geregelt. Schicken
Sie uns ein Email und wir
setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns an
(0228/63 57 47). |
Kann
ein Ausländer aus persönlichen, sozialen und
wirtschaftlichen Gründen sein Leben nur noch in Deutschland führen,
ist er faktisch ein Inländer geworden, konstatiert das VG
Stade am 03.08.2006. Zwischen faktischem und rechtlichen Inländer
gibt es indes einige Unterschiede. |
I.
Was bedeutet die deutsche Staatsangehörigkeit für Sie? |
Deutsche Staatsangehörige
haben Rechte, die andere Staatsangehörige nicht in Anspruch nehmen können.
Erst mit der Einbürgerung werden diese Rechte erworben:
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
ist der Höhepunkt der Integration in Deutschland lebender Ausländer. Durch die
Einbürgerung werden insbesondere staatsbürgerliche Rechte
wie das aktive und passive Wahlrecht erworben.
II.
Die Voraussetzungen der Einbürgerung
§
85 AuslG wurde aufgehoben - stattdessen gilt jetzt § 10 StAG:
(1) Ein Ausländer, der seit
acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die
freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine
ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der
Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer
Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass
er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung
derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. freizügigkeitsberechtigter
Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines
EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU
oder eine Niederlassungserlaubnis
oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17,
22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des
Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.
3. den Lebensunterhalt für sich
und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit
aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat
verurteilt worden ist.
Satz
1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im
Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung
wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde
den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen
Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit
eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht
seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch
eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem
Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben
Jahre verkürzt.
Mehr
zu diesem Thema >>
|
Ausländer, die im
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsberechtigung sind,
haben einen Einbürgerungsanspruch, wenn sie folgende Voraussetzungen
erfüllen:
-
Sofern Sie die bisherige
Staatsangehörigkeit nach dem Recht ihres Heimatstaates
durch die Einbürgerung nicht automatisch verlieren, müssen Sie
sich entlassen lassen. Sie erhalten in diesen Fällen eine
schriftliche Einbürgerungszusicherung. Erst danach wird der
Nachweis der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von
Ihnen gefordert. Wenn Sie den Nachweis der Entlassung
erbringen, werden Sie kurzfristig eingebürgert.
-
Für miteinzubürgernde
Ehegatten genügt ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland
von vier Jahren, wobei die Ehe seit zwei Jahren bestehen muss.
Miteinzubürgernde Kinder sollen sich seit drei Jahren im Inland
aufhalten. Für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Einbürgerung das
sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt eine
Aufenthaltsdauer der Hälfte seines Lebensalters.
II.1.
Mehrfache Staatsangehörigkeit |
Nur in Ausnahmefällen
kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
erfolgen.
Dies gilt dann, wenn
-
Ihnen erhebliche
Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher
Art entstehen (Beispiel:
Sehr hohe Entlassungsgebühren etwa in den Fällen Kroatien,
Bosnien-Herzegowina, Usbekistan, Russland, die sehr hohe Gebühren
verlangen. Unzumutbar sind Entlassungsgebühren dann, wenn sie das
durchschnittliche Bruttomonatseinkommen nicht unerheblich übersteigen.
Generell gesprochen:
Bei der Entscheidung über die Unzumutbarkeit müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden), oder
II.2.
Einbürgerungsgebühr nach dem Ausländergesetz |
Die Gebühr für
die Einbürgerung beträgt nach § 90 Ausländergesetz für
jeden Einbürgerungsbewerber 500,00 DM;
sie ermäßigt sich für miteinzubürgernde
minderjährige Kinder auf 100,00 DM.
III.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt |
Wie bisher gilt in
Deutschland das Abstammungsprinzip, das heißt, das Kind eines deutschen
Staatsangehörigen erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ab dem 01. Januar 2000 gilt zusätzlich das Geburtsrecht
für Kinder ausländischer Eltern:
Nach dem neuen §
4 Abs.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erwirbt auch ein
Kind ausländischer Eltern, das nach dem 01.01.2000 an in der
Bundesrepublik geboren wird, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zum
Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit acht oder mehr Jahren dauerhaft
und rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und eine
Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit wird durch den Standesbeamten eingetragen, der für
die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist.
IV.
Voraussetzungen für die Einbürgerung von Kindern nach § 40b
StAG |
Übergangsregelung:
§ 40 b des
Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht für in Deutschland geborene Kinder
ausländischer Eltern, die am 01.01.2000 das zehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, einen Anspruch auf Einbürgerung
vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Kinder
ausländischer Eltern, die durch Geburt in der Bundesrepublik
Deutschland oder durch die Einbürgerung nach § 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Deutsche werden, zudem aber auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern
erwerben oder erworben haben, müssen sich zwischen dem vollendeten 18.
Lebensjahr und der Vollendung des 23. Lebensjahres für eine
Staatsangehörigkeit entscheiden.
Wollen sie die ausländische
Staatsbürgerschaft behalten, so verlieren sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben,
tritt dieser Verlust automatisch ein. Entscheiden sie sich für die
deutsche Staatsangehörigkeit, so müssen sie bis zum 23. Lebensjahr
nachweisen, dass sie die weitere Staatsangehörigkeit verloren haben.
Ist eine Aufgabe der
anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar, kann
eine Mehrstaatigkeit (siehe II.I)
hingenommen werden. Dann muss spätestens bis zum 21. Lebensjahr eine Beibehaltungsgenehmigung
beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bemühungen zur Entlassung
aus der anderen Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt noch laufen.
Mehr
zu diesem Thema >>
VI.
Allgemeines zur Einbürgerung gemäß § 8 StAG |
Gemäß § 8
StAG kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im
Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt
werden kann. Maßgeblich hierfür sind die nachfolgend angeführte
Kriterien.
VII.
Gesetzliche Voraussetzungen für eine (Ermessens)Einbürgerung
nach § 8 StAG |
Ausländer müssen,
um nach Maßgabe des § 8 StAG auf Antrag eingebürgert werden zu können,
folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
Sie
müssen sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Danach
wäre auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Einbürgerung
auch vor Ablauf von acht Jahren Aufenthalt
in Deutschland möglich. Das behördliche Ermessen knüpft
an diverse Kriterien an, die wir Ihnen gerne erläutern können.
Ehemalige deutsche Staatsangehörige nebst Abkömmlingen und
deutschsprachige Einbürgerungsbewerbern können etwa in den Genuss
kürzerer rechtmäßiger Aufenthaltszeiten kommen. Im Übrigen ist
auch auf das besondere öffentliche Interesse abzustellen.
-
Haben Sie im
Zeitpunkt der Einbürgerung das 12.
Lebensjahr vollendet, müssen Sie ein Bekenntnis
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung
abgeben.
-
Nachweis über die Zahlung von 60
Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein
entsprechender Rentenversicherungsverlauf ist bei der LVA
beziehungsweise bei der BfA anzufordern.
Ein Einbürgerungsbewerber,
der die Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllt, kann auch seinen
Ehegatten und seine minderjährigen Kinder miteinbürgern lassen,
soweit auch sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben.
VIII.
Voraussetzungen für die vereinfachte Einbürgerung gemäß § 9
StAG |
§ 9 StAG sieht
eine vereinfachte Einbürgerung für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger
vor.
Danach kann eine Einbürgerung
von Ausländern, die seit zwei Jahren mit
einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, soweit
sie die Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllen
und eine Regelaufenthaltsdauer von drei Jahren nachweisen können,
erfolgen.
Weiterhin muss der Einbürgerungsbewerber
einen Nachweis darüber erbringen, dass er mindestens 24
Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet
hat. Sollte dieser Nachweis nicht möglich sein, muss der deutsche
Ehegatte oder Lebenspartner dann einen Nachweis darüber führen, dass
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur
Rentenversicherung geleistet hat. Ein
Rentenversicherungsverlauf ist bei der LVA beziehungsweise bei der BfA
anzufordern.
IX.
Mehrfache Staatsangehörigkeit |
Bei einer Einbürgerung
auf der Grundlage der §§ 8 oder 9 StAG gilt der Grundsatz der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit ebenso wie im Ausländergesetz. Es gilt
also auch hier:
Sofern Sie die bisherige
Staatsangehörigkeit nach dem Recht ihres Heimatstaates
durch die Einbürgerung nicht schon automatisch verlieren, müssen Sie
diese aufgeben.
Nur in den unter Punkt
II.I. angeführten Ausnahmefällen kann die Einbürgerung
unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen.
Das ist für Staatsangehörige der Republik Serbien und Montenegro zu
verneinen (Rechtsprechung 2004).
|
Probleme
des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit |
Was kann man eigentlich
machen, wenn die Rücknahme der Einbürgerung droht, weil sich
nachträglich für die Behörde der Fall so darstellt, dass die
Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der
Einbürgerung gar nicht mehr bestand?
Zur
Rücknahme
einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung - Aktenzeichen: 2
BvR 669/04. Fall: Der Kläger hatte unrichtig angegeben, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Die Einbürgerungsbehörde nahm die Einbürgerung
wegen arglistiger Täuschung zurück. Die Klage war in allen
Instanzen erfolglos.
Eine durch Täuschung herbeigeführte Einbürgerung
führe in der Regel zur Rücknahme der Einbürgerung. Art 16 Abs
1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung
nicht grundsätzlich aus, hat das BVerfG 2006 noch entschieden.
|
Mitunter
unterscheiden sich die Angaben, die vor der Einbürgerungsbehörde
gemacht werden von denen, die in einem Scheidungsprotokoll zu
lesen sind. Die Eheleute sind längst getrennt, obwohl der Einbürgerungsaspirant
erklärt weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Ein
unschönes Problem! Kommt es zu einer Rückgängigmachung der
Einbürgerung besteht immerhin die Rechtsfolge nicht darin, dass man
plötzlich ohne jedes Recht dasteht.
Jedenfalls nach der Rechtslage
in NRW (Erlass des Innenministers), aber letztlich auch nach
richtiger Interpretation des Gesetzes erhält man den Titel, den
man vor der Einbürgerung innegehabt hat. Es
ist in der Rechtsprechung und Literatur auch eher zu erkennen,
dass mit unanfechtbarer Feststellung der rückwirkenden Rücknahme
der Einbürgerung aufenthaltsrechtlich wieder an den im
Zeitpunkt des formellen einbürgerungsrechtlichen
Verleihungsaktes bestehenden aufenthaltsrechtlichen Status
anzuknüpfen sei. Die Zeit als „Deutscher“ müsse nachträglich
im ausländerrechtlichen Sinne als rechtmäßiger Aufenthalt
angesehen werden, wie das VG Braunschweig im Jahre 2006
entschieden hat.
Mehr
zu diesem Thema >>
Zum
Thema "Familienrecht" >>
Nach oben |
Information
Teledienstgesetz
Gemäß § 6
des "Teledienstegesetz" vom 01. 01 2002
kommen wir unseren Informationspflichten wie folgt nach:
Rechtsanwaltskammer
Köln
Zuständige
Rechtsanwaltskammer ist die Rechtsanwaltskammer Köln,
Riehler Straße 30, 50668 Köln. Die gesetzliche
Berufsbezeichnung lautet: Rechtsanwalt/Bundesrepublik
Deutschland. Die maßgeblichen
berufsrechtlichen Regelungen sind: |
Bundesrechtsanwaltsordnung,
die Berufsordnung, die Fachanwaltsordnung, RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Für
den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die
"Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen
Gemeinschaft".
Sie
finden die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften (BRAO,
BORA, FAO, CCBE-Berufsregeln und BRAGO) unter der Rubrik
"Angaben gemäß § 6 TDG" auf der Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer BRAK. |
Impressum
Verantwortlich
(Diensteanbieter) im Sinne des Presserechts und des § 6
des Mediendienste - Staatsvertrages (MDStV):
Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Goedart Palm
Finanzamt
Bonn-Innenstadt
Umsatzsteuer-ID:
20552230466 |
Kanzlei-Adresse
Bonn-Zentrum
53111
Bonn - Rathausgasse 9 Email
Tel
0228/63 57 47
0228/69 45 44
Fax
0228/65 85 28 Email
|
Haftungsausschluss/Disclaimer
Die
Darstellungen auf dieser Website ersetzen keine
Rechtsberatung. Gewähr für die Aktualität und
Richtigkeit der Angaben wird nicht gegeben, auch wenn die
Seiten mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurden.
Soweit
Sie eine Rechtsberatung wünschen, ist hierzu die Begründung
eines Mandatsverhältnisses Voraussetzung. |
Im
übrigen distanziert sich der Autor der vorliegenden
Seiten entsprechend dem Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 12. Mai 1998 ausdrücklich von den Inhalten dritter
Internetseiten.
Für
alle Links gilt: Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr.
Palm hat keinen Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der
verlinkten Seiten. Die Nutzung von Links, die zu Seiten außerhalb
der von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm betriebenen
Websites führen, erfolgt auf eigenes Risiko der Nutzer.
|
|
C. 2000 - 2018 |