Einbürgerung 

nach dem

Staatsangehörigkeitsrecht bzw. Ausländerrecht

 

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Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm betreut seit Jahren Einbürgerungsfälle und hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie Probleme mit der Einbürgerung und damit verbunden auch etwa ausländerrechtliche Probleme haben. Sie können uns Ihren Fall gerne auch per Email schildern, damit wir im Rahmen einer Rechtsberatung eine Vorabeinschätzung treffen können. Auf diesen Seiten finden Sie mehr zum Thema. 

Diese Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.  

Ab dem 01.01.2005 ist mit dem neuen Zuwanderungsgesetzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband überwiegend im Staatsangehörigkeitsgesetz  - StAG - geregelt.

Schicken Sie uns ein Email und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47). 

 

 

 

 

 

Kann ein Ausländer aus persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen sein Leben nur noch in Deutschland führen, ist er faktisch ein Inländer geworden, konstatiert das VG Stade am 03.08.2006. Zwischen faktischem und rechtlichen Inländer gibt es indes einige Unterschiede. 

I. Was bedeutet die deutsche Staatsangehörigkeit für Sie?

Deutsche Staatsangehörige haben Rechte, die andere Staatsangehörige nicht in Anspruch nehmen können. Erst mit der Einbürgerung werden diese Rechte erworben:  

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Höhepunkt der Integration in Deutschland lebender Ausländer. Durch die Einbürgerung werden insbesondere staatsbürgerliche Rechte wie das aktive und passive Wahlrecht erworben.  

 

II. Die Voraussetzungen der Einbürgerung 

§ 85 AuslG wurde aufgehoben - stattdessen gilt jetzt § 10 StAG:

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der  Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.  

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Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind, haben einen Einbürgerungsanspruch, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben seit  8 Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei der gewöhnliche Aufenthalt durch Auslandsaufenthalte bis zu 6 Monaten Dauer nicht unterbrochen wird. In Ausnahmefällen steht auch ein längerer Auslandsaufenthalt einer Einbürgerung nicht entgegen.

  • Sie bestreiten den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe. In bestimmten Fällen steht auch ein Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe einer Einbürgerung nicht entgegen. 

  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden, wobei geringfügige Delikte außer Betracht bleiben.

  • Sie haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

  • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung für die Bundesrepublik Deutschland.

  • Sofern Sie die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht ihres Heimatstaates durch die Einbürgerung nicht automatisch verlieren, müssen Sie sich entlassen lassen. Sie erhalten in diesen Fällen eine schriftliche Einbürgerungszusicherung. Erst danach wird der Nachweis der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von Ihnen gefordert. Wenn Sie den Nachweis der Entlassung erbringen, werden Sie kurzfristig eingebürgert.

  • Für miteinzubürgernde Ehegatten genügt ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland von vier Jahren, wobei die Ehe seit zwei Jahren bestehen muss. Miteinzubürgernde Kinder sollen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt eine Aufenthaltsdauer der Hälfte seines Lebensalters.

 

II.1. Mehrfache Staatsangehörigkeit

Nur in Ausnahmefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen.

Dies gilt dann, wenn

  • das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

  • der Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert oder aus solchen Gründen versagt, die Sie nicht zu vertreten haben,

  • Sie als politisch Verfolgte/r oder als Flüchtling anerkannt sind,

  • Ihnen erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen (Beispiel: Sehr hohe Entlassungsgebühren etwa in den Fällen Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Usbekistan, Russland, die sehr hohe Gebühren verlangen. Unzumutbar sind Entlassungsgebühren dann, wenn sie das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen nicht unerheblich übersteigen. Generell gesprochen: Bei der Entscheidung über die Unzumutbarkeit müssen die  wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden), oder

  • bei älteren Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt.

 

II.2. Einbürgerungsgebühr nach dem Ausländergesetz

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt nach § 90 Ausländergesetz für jeden Einbürgerungsbewerber 500,00 DM; sie ermäßigt sich für miteinzubürgernde minderjährige Kinder auf 100,00 DM.

III. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Wie bisher gilt in Deutschland das Abstammungsprinzip, das heißt, das Kind eines deutschen Staatsangehörigen erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Ab dem 01. Januar 2000 gilt zusätzlich das Geburtsrecht für Kinder ausländischer Eltern:

Nach dem neuen § 4 Abs.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erwirbt auch ein Kind ausländischer Eltern, das nach dem 01.01.2000 an in der Bundesrepublik geboren wird, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit acht oder mehr Jahren dauerhaft und rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den Standesbeamten eingetragen, der für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist.

IV. Voraussetzungen für die Einbürgerung von Kindern nach § 40b StAG

Übergangsregelung:

§ 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, die am 01.01.2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Anspruch auf Einbürgerung vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Antrag muss spätestens am 31.12.2000 bei der Einbürgerungsbehörde eingegangen sein.

  • Zum Zeitpunkt der Geburt hat sich ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten, war im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer seit drei Jahren unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der rechtmäßige und unbefristete Aufenthalt muss außerdem weiterhin vorliegen.  

 

V. Das Optionsmodell

Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland oder durch die Einbürgerung nach § 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes Deutsche werden, zudem aber auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erwerben oder erworben haben, müssen sich zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und der Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Wollen sie die ausländische Staatsbürgerschaft behalten, so verlieren sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben, tritt dieser Verlust automatisch ein. Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, so müssen sie bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass sie die weitere Staatsangehörigkeit verloren haben.

Ist eine Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar, kann eine Mehrstaatigkeit (siehe II.I) hingenommen werden. Dann muss spätestens bis zum 21. Lebensjahr eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bemühungen zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt noch laufen.

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VI. Allgemeines zur Einbürgerung gemäß § 8 StAG

Gemäß § 8 StAG kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die nachfolgend angeführte Kriterien. 

VII. Gesetzliche Voraussetzungen für eine (Ermessens)Einbürgerung nach § 8 StAG

Ausländer müssen, um nach Maßgabe des § 8 StAG auf Antrag eingebürgert werden zu können, folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Danach wäre auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Einbürgerung auch vor Ablauf von acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich. Das behördliche Ermessen knüpft an diverse Kriterien an, die wir Ihnen gerne erläutern können. Ehemalige deutsche Staatsangehörige nebst Abkömmlingen und deutschsprachige Einbürgerungsbewerbern können etwa in den Genuss kürzerer rechtmäßiger Aufenthaltszeiten kommen. Im Übrigen ist auch auf das besondere öffentliche Interesse abzustellen. 

  • Es dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen.

  • Sie müssen bestimmte wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen.

  • Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosenhilfe schließt die Einbürgerung aus.  

  • Haben Sie im Zeitpunkt der Einbürgerung das 12. Lebensjahr vollendet, müssen Sie ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abgeben.  

  • Nachweis über die Zahlung von 60 Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein entsprechender Rentenversicherungsverlauf ist bei der LVA beziehungsweise bei der BfA anzufordern.

    Ein Einbürgerungsbewerber, der die Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllt, kann auch seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder miteinbürgern lassen, soweit auch sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben. 

VIII. Voraussetzungen für die vereinfachte Einbürgerung gemäß § 9 StAG

§ 9 StAG sieht eine vereinfachte Einbürgerung für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor.

Danach kann eine Einbürgerung von Ausländern, die seit zwei Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, soweit sie die Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllen und eine Regelaufenthaltsdauer von drei Jahren nachweisen können, erfolgen.

Weiterhin muss der Einbürgerungsbewerber einen Nachweis darüber erbringen, dass er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat. Sollte dieser Nachweis nicht möglich sein, muss der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner dann einen Nachweis darüber führen, dass er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat. Ein Rentenversicherungsverlauf ist bei der LVA beziehungsweise bei der BfA anzufordern.

IX. Mehrfache Staatsangehörigkeit

Bei einer Einbürgerung auf der Grundlage der §§ 8 oder 9 StAG gilt der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ebenso wie im Ausländergesetz. Es gilt also auch hier:

Sofern Sie die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht ihres Heimatstaates durch die Einbürgerung nicht schon automatisch verlieren, müssen Sie diese aufgeben.

Nur in den unter Punkt II.I. angeführten Ausnahmefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen. Das ist für Staatsangehörige der Republik Serbien und Montenegro zu verneinen (Rechtsprechung 2004).  

 
Probleme des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit
Was kann man eigentlich machen, wenn die Rücknahme der Einbürgerung droht, weil sich nachträglich für die Behörde der Fall so darstellt, dass die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Einbürgerung gar nicht mehr bestand?

Zur Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung - Aktenzeichen: 2 BvR 669/04. Fall: Der Kläger hatte unrichtig angegeben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Einbürgerungsbehörde nahm die Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung zurück. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. 

Eine durch Täuschung herbeigeführte Einbürgerung führe in der Regel zur Rücknahme der Einbürgerung. Art 16 Abs 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus, hat das BVerfG 2006 noch entschieden.

Mitunter unterscheiden sich die Angaben, die vor der Einbürgerungsbehörde gemacht werden von denen, die in einem Scheidungsprotokoll zu lesen sind. Die Eheleute sind längst getrennt, obwohl der Einbürgerungsaspirant erklärt weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Ein unschönes Problem! Kommt es zu einer Rückgängigmachung der Einbürgerung besteht immerhin die Rechtsfolge nicht darin, dass man plötzlich ohne jedes Recht dasteht. 

Jedenfalls nach der Rechtslage in NRW (Erlass des Innenministers), aber letztlich auch nach richtiger Interpretation des Gesetzes erhält man den Titel, den man vor der Einbürgerung innegehabt hat. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur auch eher zu erkennen, dass mit unanfechtbarer Feststellung der rückwirkenden Rücknahme der Einbürgerung aufenthaltsrechtlich wieder an den im Zeitpunkt des formellen einbürgerungsrechtlichen Verleihungsaktes bestehenden aufenthaltsrechtlichen Status anzuknüpfen sei. Die Zeit als „Deutscher“ müsse nachträglich im ausländerrechtlichen Sinne als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden, wie das VG Braunschweig im Jahre 2006 entschieden hat.

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