Wie geht man mit der Ausländerbehörde um?
Wird
ein Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt,
kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis.
D.h. der Ausländer wird so angesehen, als habe er nie eine
Aufenthaltserlaubnis besessen und ist damit regelmäßig zur
Ausreise verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, kann das zur Abschiebung
führen mit der Folge, dass man nicht mehr in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen darf. Das lässt sich zwar später ggf.
„reparieren“, etwa indem man einen Befristungsantrag (mit dem Inhalt,
die Abschiebungswirkungen zu befristen) stellt.
Anderenfalls
würde ja gelten: Wer verheiratet ist, hat die Chance, nach zwei Jahren ehelichen Zusammenlebens eine von der ehelichen
Gemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Wer
nun z. B. nach zwei Jahren einen Antrag auf Ehescheidung
stellt, muss allerdings - von Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig
nachweisen, dass er bereits ein Jahr lang getrennt von seinem
Ehepartner lebt. Eine solche Angabe im Protokoll eines
familiengerichtlichen Ehescheidungsverfahrens hat den
äußerst unangenehmen Effekt, dass die Ausländerbehörde
feststellen kann, dass die Lebensgemeinschaft lediglich ein Jahr
bestand. Während Familienrichter die Feststellung des
Trennungsjahrs regelmäßig allein von den übereinstimmenden
Aussagen der Eheleute abhängig machen und die Voraussetzungen
nicht prüfen, wird die Ausländerbehörde in ihrer
Fallbehandlung die Angaben der Eheleute zu Grunde legen. Das führt
zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und damit zur Pflicht, die
Bundesrepublik Deutschland mangels eines rechtmäßigen
Aufenthaltsstatus wieder zu verlassen, wenn der Zeitraum eines
zweijährigen Zusammenlebens durch das Protokoll des Familiengerichts widerlegt wird. Es gibt
Familienrichter, denen das Problem bekannt ist und die daher den
Trennungszeitpunkt nicht fixieren.
Hinweis
- was man auf jeden Fall vermeiden
sollte, wenn es zum Scheinehenvorwurf kommt: Besonders fatal ist
es, wenn es anlässlich der Feststellung einer Scheinehe zu
einer Ausweisung/Abschiebung
des Ausländers kommt oder sogar zur Rücknahme einer Einbürgerung. Es ist daher sinnvoll, mit dem Ausländeramt
zu reden.
Wenn
sich – wie
selten – der Vorwurf der Scheinehe zweifelsfrei
darstellt, etwa durch entsprechende „Verträge“ zwischen
Eheleuten oder Zeugen, die sehr eindeutige Angaben machen, ist
es müßig, den Vorwurf noch mit der Ausländerbehörde zu erörtern.
Wir haben aber gesehen, dass Ausländerämter mitunter Verständnis
zeigen, wenn man deutlich macht, dass es eine Scheinehe war und
man in Wirklichkeit einen anderen Lebensgefährten/gefährtin
heiraten will etc.
Hinweis
zur Erlangung eines neuen Aufenthaltstitels
Neuverheiratung: Wenn
man eine Scheinehe geschlossen hat und diese aufgehoben oder
geschieden wurde, kann man anschließend neu heiraten.
Ganz
wichtig:
Auf keinen Fall warten mit der Auflösung der Ehe. Man
kann keine Vorteile daraus ziehen, weiter in einer Scheinehe
verheiratet zu sein. Deswegen sollte man hier auf jeden Fall
nicht auf die Weiterführung der Ehe zielen.
Grundsätzlich
führt eine neue Ehe des Ausländers mit einer Deutschen bzw.
einem Deutschen oder einem entsprechend privilegierten Ausländer
dazu, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.
Problem
„Zeitfalle“
Sollte
die Ausländerbehörde während eines Ehescheidungsverfahrens
aber vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis erfahren, besteht die Gefahr, dass man
nicht nur die Aufenthaltserlaubnis verliert, sondern auch - je
nach Dauer des Ehescheidungsverfahrens - selbst dieses Verfahren
nicht in Deutschland beenden kann.
Ehescheidungsverfahren
haben höchst unterschiedliche Dauer und hängen von diversen
Faktoren ab. Da zum Beispiel die Feststellung der
Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs von Amts wegen zu prüfen
sind, besteht selbst im Fall, dass die Eheleute einen
Versorgungsausgleich ausschließen, kaum die Chance, eine Ehescheidung
in weniger als vier Monaten durchzuführen. Vorteilhaft ist
die Vorlage eines Ehevertrags, so er vorhanden ist, da dort
bestimmte Scheidungsfolgen geregelt sein können und daher die Tätigkeit
der Familiengerichte vereinfachen.
Sollten
andere verzögernde Faktoren hinzutreten - insbesondere noch
weitere Ansprüche etwa auf Unterhalt geltend gemacht werden
oder aber ein Ehepartner überhaupt nicht scheidungswillig sein
- kann eine Scheidung auch erheblich mehr Zeit in Anspruch
nehmen. Die Anhängigkeit
eines Ehescheidungsverfahrens ist wie festgestellt für sich
betrachtet kein Aufenthaltsgrund. Diesem Irrtum während eines
Scheidungsverfahrens, sich weiterhin in Deutschland aufhalten zu
dürfen, unterliegen ausländische Scheidungswillige immer
wieder. Eine Ehescheidung ist auch dann möglich, wenn sich ein
scheidungswilliger Ehepartner im Ausland aufhält. Lässt man
sich etwa durch einem Prozessbevollmächtigten vertreten, ist
auch die Nichtanwesenheit im Verfahren kein Hinderungsgrund,
sich erfolgreich und zügig scheiden zu lassen.
Wer geschieden ist und weiterhin im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis auf Grund der seinerzeit eingegangenen Ehe
ist, kann sich nach Rechtskraft der Scheidung - die entweder bereits mit
Rechtsmittelverzicht im Scheidungstermin eintritt oder nach
Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist - neu verheiraten.
Mitunter wählen Heiratswillige den Weg, im europäischen
Ausland, insbesondere in Dänemark, zu heiraten, um schneller
zum Ziel zu kommen.
Wer
zwar rechtmäßig verheiratet ist, aber nie ein Visum für
Deutschland besaß, wird letztlich gezwungen sein, in sein
Heimatland zurückzukehren und ein Visumserteilungsverfahren
einzuleiten. Wer dagegen mit einem anderen Aufenthaltstitel,
etwa als Student, gekommen ist, hat die Bundesrepublik
Deutschland rechtmäßig betreten mit einem Visum und kann daher
auch im Fall der Neuverheiratung hier den Antrag stellen, ohne
zunächst ausreisen (Das sehen manche Ausländerämter
allerdings anders).
Wann warten die Ausländerämter auf eine neue Heirat?
Der
Wunsch zu heiraten, ist für sich betrachtet, kein
Aufenthaltsgrund, wenn die Voraussetzungen eines rechtmäßigen
Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr
vorliegen. Die Ausländerbehörden warten nur dann mit
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu, wenn eine Eheschließung kurzfristig bevorsteht. Handelt es sich um Verfahren,
die etwa zu den übrigen Voraussetzungen einer Eheschließung
die Einholung von der Befreiung eines Ledigkeitszeugnisses
einschließen, ist es nicht möglich, vor dem Abschluss des
Verfahrens vor dem Oberlandesgericht erfolgreich gegenüber dem
Ausländeramt zu begründen, dass die Eheschließung unmittelbar
bevorstehe.
·
Wenn man aber vorher ein anderes Visum bzw. eine
Erlaubnis hatte, sollte man auf jeden Fall versuchen, dieses
Visum wieder zu erhalten. Wenn man ein Studentenvisum besaß und
weiter studiert hat, kann sich die Ausländerbehörde einer
entsprechenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht
verschließen. Denn dann ist man ordnungsgemäß eingereist und
wechselt lediglich den Aufenthaltstitel. Man kann sich in
Deutschland selbstverständlich auch mit gleichsam kumulativen
Gründen aufhalten, die isoliert betrachtet, alle eine
Aufenthaltserlaubnis begründen würden.
·
Hat man aber etwa als Student weniger erfolgreich
oder kontinuierlich studiert, ist die Problematik der
Neuerteilung von diversen Umständen abhängig. Man sollte dann
versuchen, von der Universität oder einem Professor bzw.
Dozenten eine Bescheinigung über den Studienverlauf geben
lassen, aus der sich ergibt, dass man das Studium noch sinnvoll
- auch im Blick auf die bisherige Studiendauer
zu Ende führen
kann. Dabei wäre nach unserer Auffassung auch der Umstand zu
berücksichtigen, dass man eine Ehe geschlossen hat, eine andere
Erlaubnis erhalten hat und insofern eine Studienunterbrechung
nachvollziehbar sein kann. Das hängt aber von weiteren
Einzelfallumständen ab. Jedenfalls sollte man das Studium hier
sofort wieder – auch faktisch, also nicht nur im Rahmen der
Immatrikulation – aufnehmen. Je mehr Studienerfolge man
aufweisen kann, umso eher würde einem – etwa im Fall einer
verwaltungsgerichtlichen Klage – die Möglichkeit eingeräumt,
weiter zu studieren.
Verhalten im
familiengerichtlichen Verfahren: Ehescheidung
oder Eheaufhebung?
Eine
Scheinehe kann gemäß § 1314 Abs.2 Nr.5 BGB auf Antrag der
Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben
werden. Aufhebbar wäre eine Eheschließung, wenn beide Ehegatten – wie
oben ausgeführt - sich bei der Eheschließung darüber einig
waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB begründen
wollen. Nach § 1353 Abs.1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit
geschlossen.
Wichtiger
Hinweis: Bei Familiengerichten
ist das Verfahren der Eheaufhebung eher „unbeliebt“, weil es
sich um ein seltenes
Verfahren handelt und „Scheinehen, insbesondere, wenn der
Familienrichter im Zweifel ist, ob es sich wirklich um eine
handelt, auch -
problemlos - scheiden lassen. Deshalb sollte man als Betroffener
auf Scheidung, nicht auf Aufhebung zielen, wenn man nicht
besondere Gründe für die Aufhebung hat. Wer im Rahmen eines
solchen Aufhebungsverfahrens einräumt, dass die Ehe nur den
Zweck hatte, einen Aufenthaltsgrund zu schaffen, kann sicher
damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft
und das Ausländeramt
ihm das zum Vorwurf zu machen. Deswegen sollte man der Eheaufhebung,
wenn einem die vorbezeichneten Folgen drohen, nicht zustimmen,
weil es in Scheinehefällen einer Selbstverurteilung gleichkommt.
Weitere Folgen einer
Scheinehe
Strafbarkeit einer
Scheinehe
Scheinehen
sind strafbar. Das Eingehen einer solchen Ehe mit einem Ausländer
allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen,
erfüllt nach dem OLG Düsseldorf (22.12.1999 - 2b Ss 542/99)
den Straftatbestand des Einschleusen von Ausländern gemäß
§ 92 a AuslG (vgl. unten zu den gesetzlichen Vorschriften). Wer
also für die Eingehung einer Ehe Geld hingibt, muss damit
rechnen, dass er und der Ehepartner bestraft werden.
In
einem Fall in Hamburg im Jahre 2003 führte die Selbstanzeige
einer Frau allerdings zu einer vergleichsweise harmlosen
Geldstrafe in Höhe von 250 Euro. Wenn ein Ausländer eine
Scheinehe nicht fortführen will und sich nach Scheidung dieser
Zweckehe mit einem neuen Partner vermählen will, ist es
sinnvoll, eine Ehescheidung einzuleiten - und zwar nach den
obigen Ausführungen völlig unabhängig davon, ob nun dieses
Scheidungsverfahren in An- oder Abwesenheit des Ausländers
beendet wird.
Denn
entscheidend ist, dass auch der Neuverehelichungswunsch eines
geschiedenen bzw. ledigen Ausländers vom deutschen Ausländerrecht
respektiert wird und im Rahmen eines Visums bei einer deutschen
Auslandsvertretung als Grund für die Einreise angegeben werden
kann.
AuslG
§ 92 Strafvorschriften
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne
Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine
Duldung nach § 55 Abs. 1 besitzt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1
sich ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz
2 oder § 56 Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
§ 44 Abs. 6, oder einer vollziehbaren Anordnung nach §
62 Abs. 2 zuwiderhandelt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 37
zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 41 Abs. 6 eine
erkennungsdienstliche Maßnahme nicht duldet,
6.
entgegen § 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das
Bundesgebiet einreist oder
7.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern
bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen,
Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheimgehalten
wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt
a.
in das Bundesgebiet einreist oder
b.
sich darin aufhält oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
benutzt, um für sich oder einen anderen eine
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so
beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht.
(2a)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 Nr. 1
Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(3)
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2
bezieht, können eingezogen werden.
(4)
...
AuslG
§ 92a Einschleusen von Ausländern
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs. 1
Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet
oder ihm dazu Hilfe leistet und
1.
dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich
versprechen läßt oder
2.
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern
handelt.
(2)
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
handelt.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise
und den Aufenthalt von Ausländern in das Europäische
Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 anzuwenden, wenn
1.
sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2
Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2.
der Täter einen Ausländer unterstützt, der
nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5)
...
Nachtrag zu den
Verdachtsmomenten einer Scheinehe
Überdies
ist es der Ausländerbehörde selbstverständlich auch
freigestellt, eigene Erkundigungen über eine mögliche
Scheinehe einzuholen. Verdachtsmomente, die zu einer solchen
Scheinehenprüfung führen, sind etwa große Altersunterschiede
zwischen Eheleuten, Zweitwohnungen (bei im Übrigen bescheidenen
Lebensumständen) oder die Existenz von notariellen Eheverträgen,
die weitgehend vermögensrechtliche und unterhaltsrechtliche
Wirkungen ausschließen. Umstände, die Zweifel am tatsächlich
bestehenden Willen zur Begründung einer ehelichen
Lebensgemeinschaft begründen, können sich auch aus dem
bisherigen Aufenthalt eines Ausländers ergeben, wenn dieser z.
B. vor seiner Eheschließung über einen längeren Zeitraum
vergeblich versucht hat, ein dauerndes Bleiberecht im
Bundesgebiet zu erhalten, und sich seiner drohenden Abschiebung
durch Untertauchen entzogen hat (Vgl. BVerfG Beschluss v. 05.05.
2003 -2 BvR 2042/02). Ausländerbehörden prüfen im Fall eines
sich aufdrängenden Verdachts mitunter nach, ob sich weitere
Anhaltspunkte für die Existenz einer Scheinehe ergeben.
Beobachtungen von Außendienstmitarbeitern der Ausländerbehörde,
dass die Eheleute trotz der Angabe einer gemeinsamen
Meldeadresse nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben oder aber
einer der Eheleute nur sporadisch erscheint, gefährden dann die
Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Es
ist auch möglich, dass Nachbarn oder Freunde, selbst Kinder
befragt werden, ob es sich um eine wirkliche Ehe handelt oder
eben nur der Anschein einer solchen erweckt wird. |