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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Bonn

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Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm in Bonn betreut seit ca. zehn Jahren Fälle, die ihren rechtlichen Ursprung im Internet haben. Eine Kategorie hat sich in der letzten Zeit zunehmend als juristisches "Minenfeld" präsentiert, das professionelle Hilfe notwendig macht. 

Up- und Downloads von Musik (Filesharing, Napster, Grokster, BitTorrent, StreamCast, Bearshare etc.) im Internet sind rechtlich äußerst riskante Handlungen, wenngleich die Auffassungen der Musikindustrie, dass die Teilnahme an Tauschbörsen praktisch per se rechtswidrig ist, in dieser Allgemeinheit nicht haltbar ist. Gemäß § 106 Urhebergesetz können solche Handlungen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden, wenn es sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt. Eine Vervielfältigung von Musik ist laut Urhebergesetz grundsätzlich nur sehr eingeschränkt möglich. 

Warum sollten Sie uns beauftragen? 

Es gibt zahlreiche Anwälte, die auf diesem Gebiet arbeiten. Wir haben in der konkreten Abwicklung diverser Fälle mit sehr unterschiedlichen Konstellationen ein juristisches und praktisches Erfahrungswissen erworben, das Ihnen zugute kommt. Denn nicht allein die juristische Kenntnis dieser Gebiete spielt eine Rolle, sondern auch die Frage etwa wie Unternehmen bzw. ihre Anwälte vorgehen. In zahlreichen Fällen konnten wir Gegenvorstellungen erfolgreich vertreten, ohne auf die oft überzogenen Forderungen der Gegenseite einzugehen.

Zudem arbeiten wir mit den neuesten Entscheidungen der diversen Gerichte zu diesem Thema "Urheberrecht, verbotene Uploads, Filesharing auf Grund der uns zur Verfügung stehenden großen Datenbanken und nutzen in sämtlichen Bereichen der Mandantenbetreuung neue Medien besonders effektiv. Auch wenn Ihr Fall sehr individuell ist, werden wir eine Lösung finden. 

Schicken Sie uns ein Email und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47). 

 

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Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Palm hat vor achtzehn Jahren die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm mit einem Sozius gegründet. Damals gab es noch kein Internet. Doch seit ca. 1998 hat sich Herr Dr. Palm verstärkt mit dem Internet auseinandergesetzt und zahlreiche Verfahren mit seinem Team erfolgreich betrieben, die im Zusammenhang mit dem Internet und diversen Online-Nutzungen stehen. Sie können sich also auch in diesem Bereich, der noch keine große Tradition besitzt, auf Erfahrung verlassen. 

Zudem arbeiten wir mit den neuesten Entscheidungen der diversen Gerichte auf Grund der uns zur Verfügung stehenden großen Datenbanken und nutzen in sämtlichen Bereichen der Mandantenbetreuung neue Medien besonders nachhaltig. Auch wenn Ihr Fall sehr individuell ist, werden wir eine Lösung finden, rasch und unkompliziert, aber effektiv. Schicken Sie uns ein Email und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns einfach an (0228/63 57 47). 

 

 
Sie können uns Ihren Fall gerne per Email schildern, damit wir im Rahmen einer Rechtsberatung eine Vorabeinschätzung treffen können. Diese Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.  

 

 

Minderjährige und Aufsichtspflichtverletzung

Wie sind die Fälle zu beurteilen, wenn Minderjährige, insbesondere an den Computern von Eltern urheberrechtswidrig handeln, also etwa geschützte Musik oder Software im Internet anbieten?  

Kann man das Problem nicht mit technischen Sicherheitsvorkehrungen lösen? Keine Filtersoftware reduziert die Aufsichtspflicht von Eltern hinsichtlich der Internetnutzung auf Null. Im Einzelfall sind daher sehr genaue Überlegungen erforderlich, um die richtige Erfüllung der Aufsichtspflicht sicher zu stellen.  "Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um die Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern" (BGH, NJW-RR 1987, 1430, NJW 1990, 2553, vgl. weiterhin OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.1995, NVwZ 1997, 207).

Im Fall des LG Bonn, Urteil vom 19. Dezember 2003, AZ: 2 O 472/03 hatte ein elfjähriger Junge in einer Internet-Auktion ein Sofort-Kaufen-Gebot abgegeben: "Der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB) besteht nicht. Es erscheint schon nicht pflichtwidrig, seinen elfjährigen Sohn allein in der Wohnung zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1993, VI ZR 117/92, NJW 1993, 1003 = VersR 1993, 485; Palandt/Sprau, BGB, 63. Auflage, § 832, Rn. 9)." Immerhin zeigt das, dass ein elfjähriger Junge nicht so auf Schritt und Tritt überwacht werden muss, dass ein Zugriff auf das Internet in jedem Fall zu einer Haftung der Eltern führt. OLG Frankfurt: 1 U 185/04 vom 30.06.2005: Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen ( BGH NJW 1993, 1003; 1998, 1404, 1405; 1997, 2047, 2048). In diesem Zusammenhang kommt es wesentlich darauf an, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind in der jeweiligen Altersstufe an den Tag legt und in welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt hat (BGH a.a.O.).  

Wer also weiß, dass sein Kind bestimmte Verhaltensweisen an den Tag legt, wenn es nicht kontrolliert wird, kann sich selbstverständlich niemals erfolgreich darauf berufen, dass er seiner Aufsichtspflicht entsprochen hat. 

Hochproblematisch zur Haftung, aber aktuell und sehr riskant, weil die uns bekannten Anwälte bzw. eine uns bekannte Anwaltskanzlei genau dort, also in Hamburg, klagen: LG Hamburg (25.01.2006 - Az: 308 O 58/06) ist der Auffassung, dass bei der Nutzung von Musiktauschbörsen im Internet nicht nur der eigentliche Urheberrechtsverletzer auf Unterlassung haftet, sondern auch der Inhaber des Internet- bzw. Telefonanschlusses. Der Betreiber sei Störer, auch wenn er selbst keine Dateien herunter geladen hat. Er hätte nicht andere, seine Kinder und deren Freunde, einfach im PC hantieren lassen dürfen. 

Wichtig >> Das allerdings sollte nicht zu generalistisch ausgelegt werden. Das LG Mannheim hat in einer aktuelleren Entscheidung aus dem Jahre 2006 festgestellt, dass der Anschlussinhaber zwar grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. Zugleich wird festgestellt, dass für den Fall, dass der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter bestehen. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung. 

Wichtig dazu auch noch grundsätzlich der BGH (I ZR 120/96): Die urheberrechtliche Störerhaftung von Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Nutzungshandlung vorgenommen haben, setzt - wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Dritter - die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Dementsprechend haftet ein Presseunternehmen wegen des Abdrucks von Anzeigen mit urheberrechtsverletzendem Inhalt - ebenso wie bei der Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen - nur in Fällen grober, unschwer zu erkennender Verstöße.

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       Urheberrecht Rechtsanwalt Anwalt Bonn Music Musik Upload

Musik hören macht meistens Spaß, allerdings relativiert der sich oft erheblich, wenn Abmahnungen von Musikfirmen in´s Haus flattern. Plötzlich ist die Rede von 10.000 Euro pro herunter- bzw. heraufgeladenem File. Das hörst sich nach Insolvenz und Bankrott an und rührt an die Existenz. 

Was ist, wenn man die täterschaftliche Begehung eines Urheberrechtsverstoßes bestreitet? 

Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG  

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

den Anspruchssteller. Allerdings trifft den Gegner eine sekundäre Darlegungslast (Vgl. LG Mannheim aktuell -7 O 76/06). Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. 

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Die Klägerin kann keine Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten. Wie weit bei dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret reicht, dürfte im Einzelfall schwer zu entscheiden sein. Ob im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darüber hinaus eine Verpflichtung besteht, den Täter namentlich zu benennen, kann dahingestellt bleiben, da es ihr im obigen Streitfall aus eigener Kenntnis unmöglich ist und mehrere in Betracht kommen.
Regelmäßig werden Verdächtige strafrechtlich angezeigt und es werden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Was ist eigentlich mit der strafrechtlichen Seite der Angelegenheit?

Der Sachverhalt stellt sich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten so dar:  

Gemäß § 106 UrhG ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar: Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird danach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe nach § 108 a UrhG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 

Strafanzeigen sind auf jeden Fall ein Denkzettel, auch wenn es nicht zur Verurteilung kommt. Das Schicksal solcher Ermittlungen und Strafverfahren haben wir in diversen Fällen kennen gelernt. Regelmäßig gibt es hier Verteidigungsmöglichkeiten, die sich vor allem auf den Umstand stützen, dass die Tathandlungen hier ganz anders geprüft werden müssen. Denn vor allem ist es nicht einfach, den Täter oder Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfen) anzugeben. Das muss aber die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei als Hilfsbeamte ermitteln. Selbstverständlich trifft hier den Beschuldigten keine sekundäre Darlegungslast wie in der zivilrechtlichen Konstellation. Der Beschuldigte darf schweigen, ohne dass das als Aussage, etwa als Geständnis, zu werten wäre. 

Akteneinsicht durch den Anwalt

Gibt es staatsanwaltliche oder gerichtliche Verfahren gemäß §§ 106 ff. Urhebergesetz, besteht für geschädigte Unternehmen die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen darf, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieser Weg ist im Zweifel erheblich einfacher, als einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch geltend zu machen, denn Gerichte haben Zweifel, ob etwa eine Störerhaftung, wenn sie überhaupt vorliegt, auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung umfasst. So argumentiert etwa das OLG Hamburg (5 U 156/04): 

Denn § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG spricht allein und ausdrücklich von einer „Verpflichtung zur Entfernung oder Sperrung“, also im Rahmen eines Unterlassungsgebotes liegende Maßnahmen, nicht aber von einer Auskunftsverpflichtung. Nach Auffassung des Gerichtes kann die in § 101 a UrhG geregelte Auskunftsverpflichtung des Verletzers nicht unter eine Verpflichtung „zur Entfernung oder Sperrung“ subsumiert werden, da mit der Auskunft nicht lediglich ein Unterlassen adäquat kausalen Handelns, sondern ein aktives Tun und im vorliegenden Fall der Eingriff in datenschutzrechtlich geschützte Verhältnisse Dritter begehrt werden. Bei der Auskunft handelt es sich nicht lediglich um ein „minus“ zu einem Unterlassungsanspruch, sondern um einen qualitativ eigenständigen und somit „anderen“ Anspruch. Bei § 101a Abs. 1 UrhG handelt es sich um einen selbständigen Auskunftsanspruch, der gerade nicht mit einem Anspruch auf Entfernung oder Sperrung i.S.v. § 8 Abs. 2 TDG verbunden ist. Im Übrigen findet die Störerhaftung ihre dogmatische Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in den gesetzlichen Regelungen über die Besitz- und Eigentumsstörungen der §§ 862, 1004 BGB. Diese Vorschriften begründen aber lediglich Abwehransprüche.

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Information Teledienstgesetz

Gemäß § 6  des "Teledienstegesetz" vom 01. 01 2002 kommen wir unseren Informationspflichten wie folgt nach:

Rechtsanwaltskammer Köln

Zuständige Rechtsanwaltskammer ist die Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, 50668 Köln. Die gesetzliche Berufsbezeichnung lautet: Rechtsanwalt/Bundesrepublik Deutschland. Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind:

Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung, die Fachanwaltsordnung, RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die "Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft".

Sie finden die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften (BRAO, BORA, FAO, CCBE-Berufsregeln und BRAGO) unter der Rubrik "Angaben gemäß § 6 TDG" auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer BRAK

Impressum 

Verantwortlich (Diensteanbieter) im Sinne des Presserechts und des § 6 des Mediendienste - Staatsvertrages (MDStV):

Rechtsanwalt Dr. jur. Wolfgang Goedart Palm

Finanzamt Bonn-Innenstadt

Umsatzsteuer-ID: 20552230466

Kanzlei-Adresse Bonn-Zentrum

53111 Bonn  - Rathausgasse 9  Email

Tel    0228/63 57 47          

        0228/69 45 44

Fax   0228/65 85 28 Email

Haftungsausschluss/Disclaimer

Die Darstellungen auf dieser Website ersetzen keine Rechtsberatung. Gewähr für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben wird nicht gegeben, auch wenn die Seiten mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurden.

Soweit Sie eine Rechtsberatung wünschen, ist hierzu die Begründung eines Mandatsverhältnisses Voraussetzung.

Im übrigen distanziert sich der Autor der vorliegenden Seiten entsprechend dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 ausdrücklich von den Inhalten dritter Internetseiten. 

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