Urheberrecht
Verbotener
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Filesharing
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Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Palm Bonn
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Teledienstgesetz
drpalm@web.de
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Die
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm in Bonn betreut
seit ca. zehn Jahren Fälle, die ihren rechtlichen Ursprung im
Internet haben. Eine Kategorie hat sich in der letzten Zeit
zunehmend als juristisches "Minenfeld" präsentiert,
das professionelle Hilfe notwendig macht.
Up-
und Downloads von Musik (Filesharing, Napster,
Grokster, BitTorrent, StreamCast, Bearshare etc.) im Internet
sind rechtlich äußerst riskante Handlungen, wenngleich die
Auffassungen der Musikindustrie, dass die Teilnahme an Tauschbörsen
praktisch per se rechtswidrig ist, in dieser Allgemeinheit
nicht haltbar ist. Gemäß § 106
Urhebergesetz können solche Handlungen mit
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft
werden, wenn es sich bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen um urheberrechtlich geschützte Inhalte
handelt. Eine Vervielfältigung von Musik ist laut
Urhebergesetz grundsätzlich nur sehr eingeschränkt möglich.
Warum sollten Sie uns
beauftragen?
Es gibt zahlreiche Anwälte, die auf diesem
Gebiet arbeiten. Wir haben in der konkreten Abwicklung
diverser Fälle mit sehr unterschiedlichen Konstellationen ein
juristisches und praktisches Erfahrungswissen erworben, das
Ihnen zugute kommt. Denn nicht allein die juristische Kenntnis
dieser Gebiete spielt eine Rolle, sondern auch die Frage etwa
wie Unternehmen bzw. ihre Anwälte vorgehen. In zahlreichen
Fällen konnten wir Gegenvorstellungen erfolgreich vertreten,
ohne auf die oft überzogenen Forderungen der Gegenseite
einzugehen.
Zudem arbeiten wir mit den
neuesten Entscheidungen der diversen Gerichte zu diesem Thema
"Urheberrecht, verbotene Uploads, Filesharing auf Grund
der uns zur Verfügung stehenden großen Datenbanken und
nutzen in sämtlichen Bereichen der Mandantenbetreuung neue
Medien besonders effektiv. Auch wenn Ihr Fall sehr
individuell ist, werden wir eine Lösung finden.
Schicken Sie uns ein Email
und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns
an (0228/63 57 47).
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Mehr
dazu >>
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Herr
Rechtsanwalt Dr. jur. Palm hat vor achtzehn Jahren die
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm mit einem Sozius gegründet.
Damals gab es noch kein Internet. Doch seit ca. 1998 hat sich
Herr Dr. Palm verstärkt mit dem Internet auseinandergesetzt und
zahlreiche Verfahren mit seinem Team
erfolgreich betrieben, die im Zusammenhang
mit dem Internet und diversen Online-Nutzungen stehen. Sie können
sich also auch in diesem Bereich, der noch keine große
Tradition besitzt, auf Erfahrung verlassen.
Zudem arbeiten wir mit den
neuesten Entscheidungen der diversen Gerichte auf Grund der uns
zur Verfügung stehenden großen Datenbanken und nutzen in sämtlichen
Bereichen der Mandantenbetreuung neue Medien besonders
nachhaltig. Auch wenn Ihr Fall sehr individuell ist, werden
wir eine Lösung finden, rasch und unkompliziert, aber effektiv. Schicken
Sie uns ein Email und wir
setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns einfach an
(0228/63 57 47).
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Sie
können uns Ihren Fall gerne per Email
schildern, damit wir im Rahmen einer Rechtsberatung eine
Vorabeinschätzung treffen können. Diese Seiten
stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt
es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können
wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige
Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir
die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle
Rechtsberatungen sind kostenpflichtig. |
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Minderjährige
und Aufsichtspflichtverletzung
Wie
sind die Fälle zu beurteilen, wenn
Minderjährige, insbesondere an den Computern von
Eltern urheberrechtswidrig handeln, also etwa geschützte Musik
oder Software im Internet anbieten?
Kann man das Problem nicht mit technischen
Sicherheitsvorkehrungen lösen? Keine Filtersoftware
reduziert die Aufsichtspflicht von Eltern hinsichtlich der
Internetnutzung auf Null. Im Einzelfall sind daher sehr genaue
Überlegungen erforderlich, um die richtige Erfüllung der
Aufsichtspflicht sicher zu stellen. "Das Maß der
gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und
Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden
Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem
jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist
letztlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen
Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um die Schädigung
Dritter durch das Kind zu verhindern" (BGH, NJW-RR 1987,
1430, NJW 1990, 2553, vgl. weiterhin OLG Düsseldorf, Urt. v.
12.10.1995, NVwZ 1997, 207). |
Im
Fall des LG Bonn, Urteil vom 19. Dezember 2003, AZ: 2 O 472/03
hatte ein elfjähriger Junge
in einer Internet-Auktion ein Sofort-Kaufen-Gebot abgegeben:
"Der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch
wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB)
besteht nicht. Es erscheint schon nicht pflichtwidrig, seinen
elfjährigen Sohn allein in der Wohnung zu lassen (vgl. BGH,
Urteil vom 19.01.1993, VI ZR 117/92, NJW 1993, 1003 = VersR
1993, 485; Palandt/Sprau, BGB, 63. Auflage, § 832, Rn.
9)." Immerhin zeigt das, dass ein elfjähriger Junge nicht
so auf Schritt und Tritt überwacht werden muss, dass ein
Zugriff auf das Internet in jedem Fall zu einer Haftung der
Eltern führt. OLG Frankfurt: 1 U 185/04 vom 30.06.2005:
Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter,
Eigenart und Charakter des Minderjährigen ( BGH NJW 1993, 1003;
1998, 1404, 1405; 1997, 2047, 2048). In diesem Zusammenhang
kommt es wesentlich darauf an, welche Veranlagung und welches
Verhalten das Kind in der jeweiligen Altersstufe an den Tag legt
und in welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt
hat (BGH a.a.O.).
Wer also weiß, dass sein Kind bestimmte Verhaltensweisen an
den Tag legt, wenn es nicht kontrolliert wird, kann sich
selbstverständlich niemals erfolgreich darauf berufen, dass er
seiner Aufsichtspflicht entsprochen hat. |
Hochproblematisch
zur Haftung, aber aktuell
und sehr riskant, weil die uns bekannten Anwälte bzw. eine uns
bekannte Anwaltskanzlei genau dort, also in Hamburg, klagen: LG
Hamburg (25.01.2006 - Az: 308 O 58/06) ist der
Auffassung, dass bei der Nutzung von Musiktauschbörsen im
Internet nicht nur der eigentliche Urheberrechtsverletzer
auf Unterlassung haftet, sondern auch der Inhaber des Internet-
bzw. Telefonanschlusses. Der Betreiber sei Störer, auch wenn er
selbst keine Dateien herunter geladen hat. Er hätte nicht
andere, seine Kinder und deren Freunde, einfach im PC hantieren
lassen dürfen.
Wichtig >>
Das allerdings sollte nicht zu generalistisch ausgelegt
werden. Das LG Mannheim
hat in einer aktuelleren Entscheidung aus dem Jahre 2006
festgestellt, dass der Anschlussinhaber zwar grundsätzlich
als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen
Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls
er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten
verletzt. Zugleich wird festgestellt, dass für den Fall, dass
der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und
insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, Prüfungs-
und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von
Kindern in Abhängigkeit von deren
Alter bestehen. Eine dauerhafte Überprüfung des
Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne
konkreten Anlass nicht zumutbar. Bei einem volljährigen Kind,
das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer-
und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen
erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden
Belehrung.
Wichtig dazu auch
noch grundsätzlich der BGH (I ZR 120/96): Die urheberrechtliche
Störerhaftung von Personen, die nicht selbst die
rechtswidrige Nutzungshandlung vorgenommen haben, setzt - wie
die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Dritter - die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Dementsprechend haftet
ein Presseunternehmen wegen des Abdrucks von Anzeigen mit
urheberrechtsverletzendem Inhalt - ebenso wie bei der Veröffentlichung
wettbewerbswidriger Anzeigen - nur in Fällen
grober, unschwer zu erkennender Verstöße.
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dazu >> |
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Musik
hören macht meistens Spaß, allerdings relativiert der sich oft
erheblich, wenn Abmahnungen von Musikfirmen in´s Haus flattern.
Plötzlich ist die Rede von 10.000 Euro pro herunter- bzw.
heraufgeladenem File. Das hörst sich nach Insolvenz und
Bankrott an und rührt an die Existenz.
Was ist, wenn man die täterschaftliche
Begehung eines Urheberrechtsverstoßes bestreitet?
Grundsätzlich trifft die Darlegungs-
und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in §
97 Abs. 1 UrhG
Wer das Urheberrecht oder ein anderes
nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer
Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf
Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des
Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns,
den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat,
und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
den Anspruchssteller. Allerdings trifft den
Gegner eine sekundäre Darlegungslast (Vgl.
LG Mannheim aktuell -7 O 76/06). Als solche wird die Last
einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138
Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen
der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre
Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn
sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich
des Prozessgegners abgespielt haben.
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In
diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere
Angaben zu machen. Die Klägerin kann keine Kenntnis davon
haben, wer den Internetanschluss
der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt
hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten.
Wie weit bei dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der
Beklagten konkret reicht, dürfte im Einzelfall schwer zu
entscheiden sein. Ob im Rahmen einer sekundären Darlegungslast
darüber hinaus eine Verpflichtung besteht, den Täter
namentlich zu benennen, kann dahingestellt bleiben, da es ihr im
obigen Streitfall aus eigener Kenntnis unmöglich ist und
mehrere in Betracht kommen. |
Regelmäßig
werden Verdächtige strafrechtlich angezeigt und es werden
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Was ist
eigentlich mit der strafrechtlichen
Seite der Angelegenheit?
Der Sachverhalt
stellt sich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten so
dar:
Gemäß § 106 UrhG ist die unerlaubte
Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar: Wer
in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne
Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung
oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet
oder öffentlich wiedergibt, wird danach mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter
in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die
Strafe nach § 108 a UrhG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe.
Strafanzeigen sind auf jeden Fall ein
Denkzettel, auch wenn es nicht zur Verurteilung kommt. Das
Schicksal solcher Ermittlungen und Strafverfahren haben wir in
diversen Fällen kennen gelernt. Regelmäßig gibt es hier
Verteidigungsmöglichkeiten, die sich vor allem auf den Umstand
stützen, dass die Tathandlungen hier ganz anders geprüft
werden müssen. Denn vor allem ist es nicht einfach, den Täter
oder Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfen) anzugeben. Das muss
aber die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei als Hilfsbeamte
ermitteln. Selbstverständlich trifft hier den Beschuldigten
keine sekundäre Darlegungslast wie in der zivilrechtlichen
Konstellation. Der Beschuldigte darf schweigen, ohne dass das
als Aussage, etwa als Geständnis, zu werten wäre.
Akteneinsicht durch den
Anwalt
Gibt es staatsanwaltliche oder gerichtliche
Verfahren gemäß §§ 106 ff. Urhebergesetz, besteht für geschädigte
Unternehmen die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt die Akten,
die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der
öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich
verwahrte Beweisstücke besichtigen darf, soweit er hierfür ein
berechtigtes Interesse darlegt. Dieser Weg ist im Zweifel
erheblich einfacher, als einen zivilrechtlichen
Auskunftsanspruch geltend zu machen, denn Gerichte haben
Zweifel, ob etwa eine Störerhaftung, wenn sie überhaupt
vorliegt, auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung umfasst.
So argumentiert etwa das OLG Hamburg (5 U 156/04):
Denn
§
8 Abs. 2 Satz 2 TDG
spricht allein und ausdrücklich von einer „Verpflichtung zur
Entfernung oder Sperrung“, also im Rahmen eines
Unterlassungsgebotes liegende Maßnahmen, nicht aber von einer Auskunftsverpflichtung.
Nach Auffassung des Gerichtes kann die in §
101 a UrhG geregelte Auskunftsverpflichtung des
Verletzers nicht unter eine Verpflichtung „zur Entfernung oder
Sperrung“ subsumiert werden, da mit der Auskunft nicht
lediglich ein Unterlassen adäquat kausalen Handelns, sondern
ein aktives Tun und im vorliegenden Fall der Eingriff in
datenschutzrechtlich geschützte Verhältnisse Dritter begehrt
werden. Bei der Auskunft handelt es sich nicht lediglich um ein
„minus“ zu einem Unterlassungsanspruch, sondern um einen
qualitativ eigenständigen und somit „anderen“ Anspruch. Bei
§
101a Abs. 1 UrhG handelt es sich um einen selbständigen
Auskunftsanspruch, der gerade nicht mit einem Anspruch auf
Entfernung oder Sperrung i.S.v. §
8 Abs. 2 TDG verbunden ist. Im Übrigen findet die Störerhaftung
ihre dogmatische Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in den
gesetzlichen Regelungen über die Besitz- und Eigentumsstörungen
der §§
862, 1004
BGB. Diese Vorschriften begründen aber lediglich
Abwehransprüche.
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